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München · Eingeschneite Verkehrsschilder im Winter
Auch mit Schneemütze eindeutig als Verbotsschild erkennbar. Quelle: ADAC Südbayern
München · Schneebedeckte Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen sind im Winter nicht ungewöhnlich. „Nicht lesbar“ bedeutet aber nicht automatisch „ungültig“. Kann ein Schild aufgrund seiner Silhouette eindeutig zugeordnet werden, behält es seine volle Gültigkeit.
So steht ein nach unten zeigendes Dreieck immer für „Vorfahrt gewähren“, ein Achteck signalisiert immer „Stopp“. Schwieriger ist die Zuordnung bei runden Zeichen: Außer Kraft gesetzt ist ein Schild erst dann, wenn es komplett zugedeckt und nur noch als weißer Kreis wahrgenommen wird. Ist etwa eine Geschwindigkeitsbeschränkung lediglich überzuckert und weiterhin als Tempolimit erkennbar, können bei einer Überschreitung Konsequenzen drohen. Bei Schnee und Eis ist es in jedem Fall hilfreich, das Verkehrsgeschehen besonders aufmerksam zu verfolgen.
Ortskundige Autofahrer sollten bei winterlichen Straßenverhältnissen vor allem gegenüber Fahrern mit ortsfremden Kennzeichen verstärkt Rücksicht nehmen und auf Passanten achten. Auch wenn die Haltelinie nicht erkennbar ist, ist das Anhalten an Stoppschildern und Ampeln Pflicht. Kommt es zu einem Unfall oder einer Strafe wegen Überfahren, kann zwar auf fehlendes eigenes Verschulden aufgrund mangelnder Erkennbarkeit plädiert werden. Allerdings liegt die Beweispflicht beim Fahrer. Wobei es oft nicht einfach ist, den Beweis zu führen, da ein eben noch verdecktes Zeichen wenig später wieder abgetaut sein kann.
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