KFZ-Markt / Autos Jobs / Stellenmarkt Rendezvous / Partner Fundgrube / Sonstiges Immobilien Mietangebote Mietgesuche Anzeige inserieren
Wochenblatt
SamstagsBlatt Münchener
Nord-Rundschau Bogenhausener
Anzeiger Landkreis-
Anzeiger Haidhausener
Anzeiger Moosacher
Anzeiger Schwabinger
Seiten Münchner
Zentrum Südost-
Kurier Harlachinger
Rundschau Kurier
Ebersberg Sempt-Kurier
Erding Mein
Ottobrunn Ober-
schleissheimer TSV 1860
München 12job
Magazin
Gewinnspiele Bayern · Neues vom "Kini" – Auf den Spuren König Ludwigs II. wandeln
Wir verlosen drei Exemplare von "111 Orte Ludwigs II., die man gesehen haben muss".
München · "Einfach Reiki" – Selbstheilungskräfte aktivieren
Wir verlosen fünf Exemplare von "Einfach Reiki"
Weitere Gewinnspiele
Thema der Woche
München · Zugeschneites Auto, vereiste Scheiben
München · Autofahrern, die ihren Wagen vor Fahrantritt nicht gründlich von Schnee und Eis befreien, droht nach § 23 der Straßenverkehrs-Ordnung eine Geldstrafe. So muss das Auto vom Schnee befreit werden, damit herabfallende Schneemengen den nachfolgenden Verkehr nicht behindern.
Außerdem besteht die Gefahr, dass beim Bremsen Schnee vom Dach nach vorne auf die Windschutzscheibe rutscht und dadurch die Sicht des Fahrers beeinträchtigt wird. Wer dennoch mit einer Schneehaube auf dem Dach oder der Motorhaube des Wagens erwischt wird, dem droht ein Verwarnungsgeld von zehn bis 25 Euro. Genauso, wie wenn nur ein kleines Guckloch in die vereiste oder zugeschneite Frontscheibe gekratzt wird. Auch Blinker, Rücklichter, Scheinwerfer und die Kennzeichen müssen vor Fahrtantritt von Schmutz und Schnee befreit werden. Achtung: Den Motor im Stand warmlaufen zu lassen, ist verboten. Hier kann ebenfalls eine Geldstrafe in Höhe von zehn Euro fällig werden.
Artikel vom 04.02.2013Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
Weiterlesen
- München (weitere Artikel)
- Münchner Wochenblatt / SamstagsBlatt (weitere Artikel)