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München · Steuernachlass nach Glatteisunfall
München · Wer bei Eisglätte beruflich unterwegs war und einen Unfall hatte, kann laut ADAC die Aufwendungen beispielsweise für Reparaturarbeiten oder den Gutachter in der nächsten Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Dies gilt auch für Radfahrer und Fußgänger. Voraussetzung: Das Malheur muss beruflich bedingt passiert sein – beispielsweise auf dem täglichen Arbeitsweg, während einer Auswärtstätigkeit oder einer anderen betrieblichen Fahrt. Auch Arbeitnehmer mit wechselnden Einsatzorten können das Finanzamt beteiligen. Selbst Unfälle bei beruflich bedingten Umzügen werden vom Finanzamt anerkannt. Pendler können ihre eigenen Reparaturkosten am Auto oder Fahrrad in voller Höhe ansetzen. Außerdem ist der Schadensersatz, der an Unfallgegner gezahlt wurde, anrechenbar.
Abzugsfähig sind auch Aufwendungen für Abschlepp- oder Leihwagen, Anwalt und Gericht sowie die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung. Geltend gemacht werden können zudem Folgeschäden an privaten Gegenständen wie zum Beispiel ein zerstörtes Smartphone, Notebook oder ein demolierter Aktenkoffer. Nicht anerkannt werden Unfälle, die auf privat veranlassten Abstechern passieren, oder wenn der Fahrer alkoholisiert war. Ausgenommen sind auch Verwarnungs- oder Bußgelder. Statt sich selbst mit der Steuer herumzuplagen, kann der Betroffene auch seinen Arbeitgeber fragen. Er kann betrieblich bedingte Unfallkosten grundsätzlich in voller Höhe steuerfrei übernehmen.
Artikel vom 17.04.2013Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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