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Populäre Autofahrer-Irrtümer – Teil 1
München · Der ADAC stellt verbreitete Mythen richtig.
München · Im Straßenverkehr entstehen immer wieder Situationen, in denen nicht jeder Verkehrsteilnehmer weiß, was richtig oder falsch ist. Der ADAC stellt in seiner dreiteiligen Serie über weit verbreitete Autofahrer-Irrtümer beliebte Mythen richtig.
- München · Populäre Auto-Irrtümer – Teil 2
Artikel vom 06.12.2012: Der ADAC stellt verbreitete Mythen richtig. - München · Populäre Auto-Irrtümer – Teil 3
Artikel vom 07.12.2012: München · ADAC räumt mit Mythen auf
Flip Flops am Steuer sind verboten.
Grundlegend spricht nichts dagegen, sich mit Flip Flops, High-Heels oder sogar barfuß hinters Steuer zu setzen. Allerdings können im Falle eines Unfalls Probleme auftreten. Vor Gericht wird dies möglicherweise als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht gewertet, wodurch ein mögliches Mitverschulden vorliegen kann. Zusätzlich könnte die Versicherung ihre Leistungen teilweise oder sogar ganz verweigern.
Bei einem Auffahrunfall ist immer der Hintermann schuld
Autofahrer, die grundlos oder zum Beispiel für ein kleines Tier bremsen und dann die Stoßstange des Hintermanns im Heck haben, können eine Mitschuld bekommen. Allerdings hat der hintere Fahrer bei Auffahrunfällen meist die schlechteren Karten, da er erst einmal beweisen muss, dass der Vordermann grundlos gebremst hat. Und da er den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, trifft ihn in jedem Fall die Hauptschuld.
Nach Bagatellunfällen muss die Spur so schnell wie möglich geräumt werden
Die Unfallbeteiligten sind verpflichtet, nach einem Bagatellunfall die Unfallstelle umgehend zu räumen. So sollen lange Rückstaus und weitere Auffahrunfälle verhindert werden. Dennoch sollte zuvor auf jeden Fall – nach Absicherung der Unfallstelle – die Stellung der beteiligten Fahrzeuge zueinander mit Kreide auf der Straße markiert, der Schaden sowie die Unfallstelle fotografiert und Name und Anschrift von eventuellen Zeugen notiert werden.
Bei einem Unfall mit einem Geisterfahrer kann seine Haftpflicht die Zahlung verweigern. Wenn der Geisterfahrer unabsichtlich auf die falsche Fahrbahn gekommen ist, zahlt seine Haftpflicht in jedem Fall. Nur wenn es sich nachweislich um eine Suizidabsicht handelt, kann die Haftpflicht die Zahlung tatsächlich verweigern. Der Geschädigte kann seinen Schaden aber trotzdem ersetzt bekommen: Für solche Fälle gibt es in Deutschland die Verkehrsopferhilfe.
Artikel vom 06.06.2013Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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