Einspruch abgelehnt – was dann?

Steuerbescheid fehlerhaft!

München · Wie der NVL Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine mitteilt, sollte unbedingt Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt werden, wenn dieser fehlerhaft ist, Aufwendungen nicht berücksichtigt oder vergessen wurden.

Doch nicht jeder Einspruch führt zum Erfolg, aber es ist auch noch nicht alles verloren. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Einspruchsentscheidung kann Klage beim zuständigen Finanzgericht eingelegt werden. Welches Finanzgericht zuständig ist, erfahren Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem ablehnenden Bescheid beigefügt sein muss.

Wie auch beim Einspruch ist die Klage schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Möglich ist jedoch auch eine Übermittlung per Fax oder Telegramm. Im Unterschied zum Einspruch ist die Klage kostenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach dem Streitwert und Art der Verhandlung.

Gerichtsauslagen, wie Porto- und Schreibkosten und Anwaltsgebühren kommen noch dazu. Mit der Höhe des Streitwertes steigen auch die Kosten. So muss bei einem Streitwert von 10.000 DM mit Gerichtskosten in Höhe von ca. 587 DM bei einem Urteil ohne Gerichtsbeistand gerechnet werden. In jedem Fall zahlt der Verlierer die gesamten Kosten des Verfahrens, außer den Kosten, die dem Finanzamt entstehen. Bei positivem Ausgang für den klagenden Steuerpflichtigen können sogar die Ausgaben z. B. für Fahrten und Steuerberatung von der Staatskasse erstattet werden.

Vor einer Klageentscheidung sollten jedoch die Erfolgsaussichten genau geprüft werden, denn laut Statistik gewinnen nur ca. 24,2 % (Wert 1998). Man braucht auch einen langen Atem. Klageverfahren dauern nicht selten mehrere Jahre, im Durchschnitt 15 Monate (1998). Arbeitnehmer mit Fragen dazu können sich im Rahmen einer Mitgliedschaft an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Adressen von Lohnsteuerhilfevereinen sind im Telefonbuch oder in den gelben Seiten unter dem Suchwort »Lohnsteuerhilfe« zu finden.

Artikel vom 10.10.2001
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