KFZ-Markt / Autos Jobs / Stellenmarkt Rendezvous / Partner Fundgrube / Sonstiges Immobilien Mietangebote Mietgesuche Anzeige inserieren
Wochenblatt
SamstagsBlatt Münchener
Nord-Rundschau Bogenhausener
Anzeiger Landkreis-
Anzeiger Haidhausener
Anzeiger Moosacher
Anzeiger Schwabinger
Seiten Münchner
Zentrum Südost-
Kurier Harlachinger
Rundschau Kurier
Ebersberg Sempt-Kurier
Erding Mein
Ottobrunn Ober-
schleissheimer TSV 1860
München 12job
Magazin
Gewinnspiele Ebersberg · Paul Potts zu Gast in Ebersberg
Wir verlosen 2 x 2 Karten
München · Meisterkonzert im Herkulessaal
Wir verlosen 5 x 2 Karten
Weitere Gewinnspiele
Widerspruch gegen Datenübermittlung
Bürger können ihrer Gemeinde die Weitergabe untersagen
München · Wer glaubt, heutzutage gäbe es noch was umsonst, der irrt sich gewaltig. Oftmals »zahlen« wir mit unseren persönlichen Daten, ohne es zu merken. Vor allem merken wir es dann nicht, wenn Auskunftsanfragen an Gemeinden gerichtet werden.
Die Gemeinden können dann Auskunft geben und damit auch persönliche Daten ihrer Bürger übermitteln, wenn die Bürger nicht ausdrücklich dagegen Widerspruch einlegen. Die Möglichkeit des Widerspruchs regelt das Bundesmeldegesetz (BMG).
Das BMG räumt den Bürgern die Möglichkeit ein, folgenden Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen zu widersprechen:
- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
- an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen – Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
- an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
- an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst nach § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz (§ 36 Abs. 2 BMG)
- an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, wenn der Bewohner als Familienangehöriger keiner oder nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört wie sein/ihr Ehegatte oder seine/ihre minderjährigen Kinder (§ 42 Abs. 2 und 3 BMG)
- dies gilt jedoch nicht, wenn die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 42 Abs. 3 Satz 3 BMG)
Soweit ein Gemeindebewohner der Erteilung einer Auskunft oder Datenübermittlung aus dem Melderegister in einem oder mehreren der genannten Fälle widersprechen wollen, hält die Meldebehörde, also die Gemeinde, ein entsprechendes Formblatt bereit.
Artikel vom 21.02.2017Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
Weiterlesen
- München (weitere Artikel)
- Münchner Wochenblatt / SamstagsBlatt (weitere Artikel)