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Neuhausen · Tierquäler gesucht
Neuhausen · Am vergangenen Donnerstag, 5. Mai, wurde ein Katzenbaby im Münchner Stadtteil Neuhausen-Nymphenburg ausgesetzt. Ein Passant war gegen 20 Uhr in der Renatastraße unterwegs, als er im Gebüsch das erst wenige Stunden alte Tierkind in einer zugeknoteten Plastiktüte entdeckte. Er befreite das Neugeborene und informierte die Tierrettung.
In der Tierklinik wurde das Katzenbaby „Lagertha“ notversorgt und daraufhin ins Tierheim gebracht. Erst in den kommenden Wochen wird sich zeigen, ob das geschwächte Jungtier überlebt.
Die Tierklinik der Ludwigs-Maximilians-Universität und das Münchner Tierheim haben nun Anzeige wegen Tierquälerei erstattet.
Die Münchner Polizei ermittelt wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und nimmt unter der Telefon 089/542650 sachdienliche Hinweise zur Tat entgegen.
PETA setzt Belohnung aus
Um den Fall aufzuklären, setzt PETA nun eine Belohnung in Höhe von 500 Euro für Hinweise aus, die die tatverantwortliche Person oder Personen überführen. Menschen, die etwas beobachten konnten oder anderweitige Hinweise haben, werden gebeten, sich bei der Polizei oder unter Tel. 0711/8605910 bei der Tierrechtsorganisation zu melden – auch anonym.
„Diese Tat macht fassungslos und traurig. Nur kurze Zeit später wäre das Katzenbaby in der Tüte grauenvoll zu Tode gekommen. Wir möchten helfen aufzuklären, von wem die kleine „Lagertha“ so skrupellos entsorgt wurden. Der herzlose Katzenhalter hätte genug Verantwortungsbewusstsein zeigen und direkt ein Tierheim oder einen Tierschutzverein um Hilfe bitten müssen“, so Jana Hoger, Fachreferentin für tierische Mitbewohner bei PETA. „Das Neugeborene einfach in einer Plastiktüte zu entsorgen und dessen qualvollen Erstickungstod billigend in Kauf zu nehmen, ist tierschutzwidrig und muss bestraft werden.“
Die Tierrechtsorganisation weist darauf hin, dass das Aussetzen von Tieren laut Paragraf 3 des Tierschutzgesetzes verboten ist und ebenso den Straftatbestand der Tierquälerei nach Paragraf 17 des Gesetzes erfüllen kann. Dies kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Das Tierschutzgesetz greift auch, wenn Halter und Halterinnen die Tiere nicht artgerecht unterbringen und versorgen oder notwendige Hilfeleistung unterlassen.
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