KFZ-Markt / Autos Jobs / Stellenmarkt Rendezvous / Partner Fundgrube / Sonstiges Immobilien Mietangebote Mietgesuche Anzeige inserieren
Wochenblatt
SamstagsBlatt Münchener
Nord-Rundschau Bogenhausener
Anzeiger Landkreis-
Anzeiger Haidhausener
Anzeiger Moosacher
Anzeiger Schwabinger
Seiten Münchner
Zentrum Südost-
Kurier Harlachinger
Rundschau Kurier
Ebersberg Sempt-Kurier
Erding Mein
Ottobrunn Ober-
schleissheimer TSV 1860
München 12job
Magazin
Gewinnspiele Ebersberg · Paul Potts zu Gast in Ebersberg
Wir verlosen 2 x 2 Karten
München · Meisterkonzert im Herkulessaal
Wir verlosen 5 x 2 Karten
Weitere Gewinnspiele
Was Grundstückseigentümer beachten müssen
Räum- und Streupflicht
Garching · Nachdem der Winter eingekehrt ist, erinnert die Stadtverwaltung Garching die Hauseigentümer daran, dass sie für die Sicherheit auf den Gehwegen sorgen müssen.
Nach der städtischen Verordnung obliegt die Verpflichtung zum Schneeräumen und Streuen bei Glatteis oder Schneeglätte innerhalb der geschlossenen Ortslage dem Straßenanlieger, das ist der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte. Im Falle der Vermietung kann der Vermieter die Reinigungspflicht durch eine Klausel im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Wer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, müsse mit zivil- und strafrechtlichen Folgen rechnen, so die Stadtverwaltung.
Umfasst von dieser Räum- bzw. Sicherungspflicht sind die Geh- bzw. Radwege (falls nicht vorhanden: öffentliche Straße in einer Breite von einem Meter) sowie auch die an das Grundstück angrenzenden oder das Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen. Eine Räumung durch den städtischen Bauhof entbindet den verpflichteten Straßenanlieger nicht von seiner Sicherungspflicht.
Die Gehwege müssen an Werktagen von 7 Uhr bis 20 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 8 Uhr bis 20 Uhr, vom Schnee freigemacht bzw. gestreut sein.
Das Streuen kann mit Splitt oder Sand erfolgen. Keinesfalls sollen Tausalz oder ätzende Mittel verwendet werden. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist jedoch auch das Streuen von Tausalz zulässig.
Artikel vom 15.01.2003Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
Weiterlesen
- Garching (weitere Artikel)
- Münchener Nord-Rundschau (weitere Artikel)