KFZ-Markt / Autos Jobs / Stellenmarkt Rendezvous / Partner Fundgrube / Sonstiges Immobilien Mietangebote Mietgesuche Anzeige inserieren
Wochenblatt
SamstagsBlatt Münchener
Nord-Rundschau Bogenhausener
Anzeiger Landkreis-
Anzeiger Haidhausener
Anzeiger Moosacher
Anzeiger Schwabinger
Seiten Münchner
Zentrum Südost-
Kurier Harlachinger
Rundschau Kurier
Ebersberg Sempt-Kurier
Erding Mein
Ottobrunn Ober-
schleissheimer TSV 1860
München 12job
Magazin
Gewinnspiele Bayern · Neues vom "Kini" – Auf den Spuren König Ludwigs II. wandeln
Wir verlosen drei Exemplare von "111 Orte Ludwigs II., die man gesehen haben muss".
München · "Einfach Reiki" – Selbstheilungskräfte aktivieren
Wir verlosen fünf Exemplare von "Einfach Reiki"
Weitere Gewinnspiele
Keine Belehrung mehr
Garching · Gesund feiern
Garching · Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 2. Februar 2005, wurde die Belehrungspflicht nach § 42 Abs. 1 Infektionsschutz (IfSG) für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen aufgehoben.
Die Abschaffung der Belehrungspflicht für ehrenamtliche Helfer bei Vereins- und Schulfesten bezieht sich auf das so genannte Infektionsschutzgesetz (IfSG). Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 IfSG benötigten alle, die gewerbsmäßig mit bestimmten Lebensmitteln, wie Fleisch, Geflügelfleisch oder Milch in Berührung kamen oder in Küchen, Gaststätten, Restaurants arbeiten, vor Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung und eine jährliche Folgebelehrung.
Übereinstimmend mit der Vollzugspraxis der übrigen Bundesländer wird jetzt jedoch davon ausgegangen, dass ehrenamtliche Helfer nicht gewerbsmäßig im Sinne dieser Vorschrift tätig sind. Um dem Infektionsschutz bei solchen Veranstaltungen Rechnung zu tragen, gibt es ein Merkblatt des Gesundheitsamtes, das die wichtigsten Hygieneregeln unter Hinweis auf zivil- und strafrechtliche Verantwortung zusammenfassend darstellt.
Dieses Merkblatt ist beim Gesundheitsamt oder beim Ordnungsamt der Stadt Garching erhältlich und wird vom Ordnungsamt an die Veranstalter im Rahmen einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz ausgegeben. Veranstalter von Vereins- oder Schulfesten können sich über die wichtigsten Hygienemaßnahmen auch auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz unter http://www.stmugv.bayern.de/de/lebensmittel/index.thm, informieren.
Artikel vom 30.03.2005Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
Weiterlesen
- Garching (weitere Artikel)
- Münchener Nord-Rundschau (weitere Artikel)