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Landwirte müssen Antrag stellen
Gasölverbilligung
München · Landwirte müssen bis spätestens 15. Februar 2001 ihren Antrag auf Gasölverbilligung für das Jahr 2000 bei ihrem zuständigen Amt für Landwirtschaft und Ernährung einreichen.
Diese Frist ist gesetzlich geregelt und muss unbedingt eingehalten werden, andernfalls droht der Verlust der Verbilligung.
Bis zu diesem Termin müssen alle Antragsunterlagen vollständig also einschließlich eventueller Nachweise über einen Mehrverbrauch und dessen Begründung dem zuständigen Amt vorliegen. Formulare sind allen Landwirten schon im Frühjahr 2000 mit dem Mehrfachantrag 2000 zugegangen.
Falls Diesel-Pkw’s bzw. Lkw’s auswärtig betankt wurden, sind auch diese Tankbelege vorzulegen. Bei mehr als drei Einzelbelegen sind diese aufzulisten und die Liste unterschrieben einzureichen. Ein Formblatt lag dem Mehrfachantrag 2000 bei. Für Privat-Pkw wird ein bestimmter durchschnittlicher Verbrauch an Diesel abgezogen. Falls dies vom Landwirt nicht akzeptiert wird, kann ein eventuell niedrigerer Verbrauch des Pkw nur mit Hilfe eines Fahrten- bzw. Tankbuches nachgewiesen werden.
Landwirte, die als Auftragnehmer Arbeiten ausführen und hierbei die verbrauchten Gasölmengen dem Auftraggeber bescheinigen, müssen diese Mengen als nicht begünstigten Verbrauch im Formblatt Anlage G unter Nr. 6 angeben Das Formblatt ist in diesem Punkt nicht aktuell und daher besonders zu beachten.
Des weiteren sind von den Auftragnehmern Angaben über den Umfang der ausgestellten Bescheinigungen vorzulegen. Der Auftraggeber kann die bescheinigten Mengen in seinem Antrag zur Verbilligung aufführen. Als Nachweis ist in solchen Fällen zum Lieferschein über die zugekauften Mengen auch die Bescheinigung über die vergebenen Arbeiten vorzulegen.
Der Auftragnehmer darf kein Diesel vom Auftraggeber verwenden.
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