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Wenn die Ehe scheitert: Aufteilung der Immobilie
München · Wer bekommt das Haus?
München · Lässt sich ein Paar scheiden oder trennt sich, ist es oft schwierig, gemeinsame Immobilien gerecht aufzuteilen beziehungsweise den Partner korrekt auszuzahlen. Der Münchner Experte Thomas Brehmer, Leiter der Postbank Finanzberatung, hat wichtige Punkte zusammengestellt, um unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Grundsätzlich bleiben die Vermögen der Ehepartner, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, während des Bestehens der Ehe voneinander getrennt. Kommt es jedoch zur Scheidung, so ist auf Antrag der »Zugewinn« auszugleichen, der während der Ehezeit erzielt wurde. Wer solvent eine Ehe eingeht, ist bei dem späteren Zugewinnausgleich durch sein höheres Anfangsvermögen im Vorteil.
Es empfiehlt sich also, den Vermögensstand am Tage der Heirat genau zu dokumentieren. Ist einer der Eheleute bereits bei der Heirat Alleineigentümer eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung, so profitiert der andere im Zugewinnausgleich nur dann hiervon, wenn während der Ehe eine Wertsteigerung der Immobilie eingetreten ist. Im übrigen ist der Verkehrswert des Hauses oder der Wohnung im Anfangs- und Endvermögen zu berücksichtigen und ist dadurch »zugewinnneutral«. Erwerben die Eheleute während der Ehe gemeinsam ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, werden sie also Miteigentümer, hat dies in der Regel keine Auswirkung auf den Zugewinn.
Der jeweilige hälftige Miteigentumsanteil ist bei beiden Endvermögen in gleicher Höhe zu berücksichtigen, er gleicht sich damit aus. Nach der Scheidung kann jede Seite verlangen, die Miteigentümergemeinschaft aufzulösen. In vielen Fällen einigt sich das Paar einvernehmlich darauf, dass das Grundstück oder die Eigentumswohnung an einen Dritten verkauft wird. Der erzielte Verkaufserlös steht dann beiden regelmäßig zur Hälfte zu. Ebenso ist es möglich, dass der eine dem anderen dessen Hälfte »abkauft« und die eventuell noch bestehenden Darlehen allein übernimmt. Dem muss die finanzierende Bank jedoch zustimmen. In beiden Fällen ist ein notariell beglaubigter Kaufvertrag notwendig.
Artikel vom 29.04.2008Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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