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München – Bunte Wände und Tapeten
München – Einen ziemlich eigentümlichen Farbgeschmack hatte ein Mieter. Er versah die Wände mit einer altrosa-farbenen und auch ansonsten ziemlich bunten Tapete. Stress gab es allerdings nach einigen Jahren, als der Mieter den Mietvertrag kündigte und auszog. Sein Vermieter inspizierte die Wohnung, und beim Anblick der recht eigenwilligen Farbgestaltung an den Wänden war für ihn klar: Die grellen Farbspielereien an den Wänden müssen weg und durch neutrale Raufaser, die denn weiß überstrichen wird, ersetzt werden.
Wenig erstaunlich war, dass sich Mieter und Hauswirt nicht gütlich einigen konnten. Das letzte Wort hatte deshalb das Landgericht (LG) Berlin. Entscheidung unter dem Aktenzeichen 65 S 224/06: Das Bunte von den Wänden muss weg. Allerdings braucht es nicht durch eine, wie vom Vermieter gefordert, Raufaser ersetzt zu werden. Die Landrichter der Bundeshauptstadt hielten eine farblich zurückhaltende Mustertapete als Kompromiss für angemessen. In einem Verfahren vor dem Landegericht Frankfurt allerdings zog ein anderer klagender Vermieter unter dem Aktenzeichen 2-11 S 125/06 den Kürzeren. Hier ging es um mit bunten Mustern versehene Tapete im Kinderzimmer. Nach dem Auszug der Mieter forderte der Hauswirt die Beseitigung dieses Wandschmuckes.
Der Mieter weigerte sich, woraufhin der Vermieter das Ganze auf eigene Kosten entfernen ließ und dem ehemaligen Mieter in Rechnung stellte. Falsch, entschied das Landgericht Frankfurt: Es sei durchaus üblich, dass in Kinderzimmern eine originelle Atmosphäre geschaffen würde, Mieter müssen die Kosten für die Beseitigung der Tapete im Kinderzimmer daher nicht übernehmen.
Eine ähnliche Mieter-freundliche Entscheidung kommt vom Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 62 S 87/05. Wieder einmal ging es um den Wandbehang im Kinderzimmer – erneut bunt und gemustert. Das wiederum störte den Vermieter erheblich, weshalb er Schadenersatz verlangte. Bekam er aber nicht, entschieden die Berliner Landrichter. Eine Harry-Potter-Tapete schädige nicht die Substanz der Mietwohnung, argumentierten die Richter.
Artikel vom 21.05.2008Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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