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Eigentümergemeinschaft kann Blumenkästen auf Balkon verbieten
München · Streit um’s grüne Paradies vorm Fenster
Hübsch anzusehen, aber was würde die Eigentümergemeinschaft zu dieser Balkonbepflanzung sagen?
München · Pflanzen auf dem Balkon steigern den Erholungswert. Wer sich jedoch auf seinem Balkon ein kleines Blumenparadies schaffen möchte und dazu Balkonkästen aufhängt, muss bestimmte Regeln beachten. »Dies gilt auch für Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft«, informiert Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse.
Die Balkonbrüstung etwa ist laut § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. »Somit kann eine Eigentümerversammlung beschließen, dass auf der Balkonbrüstung keine Blumenkästen angebracht werden dürfen«, sagt Eric Reißig. Etwa wegen einheitlicher Gestaltung der Wohnanlage oder wenn durch herabfallende Pflanzenteile und Erde die unter den Balkonen liegenden Terrassen der Wohnungen im Erdgeschoss beeinträchtigt werden können. Ein solcher Beschluss ist nur dann nicht möglich, wenn in der Teilungsvereinbarung dieses ausgeschlossen wurde.
Allerdings gilt das Verbot nicht für Blumenkästen, die innen an der Brüstung angebracht sind (OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2007, Az. 15 W 16/07). Wird die Wohnanlage auch von Mietern bewohnt, so dürfen diese zwar Balkonkästen am Geländer anbringen, da zu dem mitgemieteten Balkon auch das Geländer gehört und einen normalen Mietgebrauch darstellt (LG Hamburg, Urteil vom 7.12.2004, Az. 316 S 79/04). Eine Eigentümergemeinschaft kann jedoch vom Mieter die Beseitigung von Einrichtungen auf dem Balkon verlangen, wenn dieser entgegen den Bestimmungen des WEG, der Teilungserklärung oder Eigentümerbeschlüssen genutzt wird oder das Erscheinungsbild der Fassade nachteilig verändert (LG Düsseldorf, Urteil vom 9.10.2001, Az. 24 S 203/01).
Artikel vom 12.08.2008Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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