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Verschlafen gilt als Kündigungsgrund
München – Zu spät ist zu spät
München – Verschläft ein Mitarbeiter häufig, dann ist das bereits ein Grund für die Kündigung. Selbst dann, wenn ihn nicht einmal die Schwiegermutter wach bekommt. Wer öfter zu spät zur Arbeit kommt, muss mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass der Mitarbeiter seine Verspätungen auch selbst zu verantworten hat, entschied das Landesarbeitsgericht Köln.
Dass ein Arbeitnehmer unter dem Einfluss von Schmerzmitteln nicht wach wird, ändere daran nichts.
Doch genau auf dieses Argument hatte ein gekündigter Arbeitnehmer gehofft. Vor Gericht gab er an, alles getan zu haben, um nicht zu verschlafen. Den Wecker gestellt habe er und zusätzlich seine Schwiegermutter um Weckanrufe gebeten. Alles zwecklos, er wurde nicht wach. Mehrfach kam der Mann einige Stunden zu spät. Trotz der Bemühungen sahen die Richter den Arbeitnehmer in der Pflicht. Sein Arbeitgeber hatte nach Ansicht der Richter hingegen alles richtig gemacht: Er hatte den Mitarbeiter abgemahnt und so noch eine Chance gegeben, sein Verhalten zu ändern. Als das nichts brachte, folgte die verhaltensbedingte Kündigung. (LAG Köln: Urteil vom 20. Oktober 2008, Az. 5 Sa 746/08).
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