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Putzbrunn weist seine Bürger auf Regeln hin
Putzbrunn · Die Gemeinde informiert
Putzbrunn · Die Gemeinde Putzbrunn informiert pünktlich zum Frühlingsbeginn ihre Einwohner über ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten. Mit dem Frühjahr beginnt auch wieder die Zeit der Gartenarbeiten. Dabei kommt es immer wieder vor, dass sich Nachbarn insbesondere durch Rasenmäherlärm belästigt fühlen.
Die Gemeinde möchte darauf hinweisen, dass die Ausübung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten nur an Werktagen in folgenden Zeiten durchgeführt werden sollen. Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 20.00 Uhr. Am Samstag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 19.00 Uhr. Ruhestörende Hausarbeiten sind insbesondere das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen, das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz und die Benutzung von Bohr-, Fräs-, Schneid-, Schleifmaschinen, Hochdruckreinigern und ähnlichen lärmintensiven Geräten. Ruhestörende Gartenarbeiten sind alle in Gärten oder Grünanlagen anfallenden Lärm erregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Dazu gehören insbesondere Arbeiten unter Benutzung von technischen Geräten und von motorgetriebenen Gartengeräten (z.B. Rasenmäher, Laubsaug- und -blasgeräte).
Nähere Auskünfte sind in der Gemeindeverwaltung, Zimmer. E.03 von Herrn Meßerer, unter Tel. 46 26 21 32 erhältlich. Des Weiteren sie immer wieder festzustellen, dass Bäume, Sträucher und Hecken, die auf Privatgrund stehen, in den öffentlichen Verkehrsraum ragen und dort Passanten und den Verkehr belästigen oder gefährden. Auch die Müllwägen haben teilweise Probleme durchzukommen. Die Anpflanzungen in der Nähe öffentlicher Wege und Straßen müssen so ausgelichtet werden, dass sie nicht in den Gehweg hineinragen bzw. über Geh- und Radwegen ein Mindestlichtraum von 2,50 Meter beziehungsweise über Fahrbahnen von 4,50 Meter freigehalten wird.
Die Gemeinde kann im Bedarfsfall ein Zurückschneiden von Sträuchern, Bäumen und Hecken auch im Wege der Ersatzvornahme selbst vornehmen und den Grundstückseigentümern anschließend in Rechnung stellen.
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