Veröffentlicht am 06.06.2024 09:33

Rückschnitt von Sträuchern und Bäumen im öffentlichen Verkehrsraum


Von red
So sollte es nicht sein: Behinderungen durch Überwuchs auf dem Gehweg und der Fahrbahn. (Foto: Stadt Starnberg)
So sollte es nicht sein: Behinderungen durch Überwuchs auf dem Gehweg und der Fahrbahn. (Foto: Stadt Starnberg)
So sollte es nicht sein: Behinderungen durch Überwuchs auf dem Gehweg und der Fahrbahn. (Foto: Stadt Starnberg)
So sollte es nicht sein: Behinderungen durch Überwuchs auf dem Gehweg und der Fahrbahn. (Foto: Stadt Starnberg)
So sollte es nicht sein: Behinderungen durch Überwuchs auf dem Gehweg und der Fahrbahn. (Foto: Stadt Starnberg)

Die Stadt Starnberg weist ausdrücklich darauf hin, dass auch im Sommer Hecken und Sträucher zurückgeschnitten werden müssen, wenn sie die Verkehrssicherheit gefährden. Bäume, Sträucher und Hecken verschönern das Starnberger Ortsbild. Häufig kommt es jedoch vor, dass sie in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Hierdurch können Verkehrsteilnehmer behindert werden.

Überhängender Bewuchs schränkt die Sicht massiv ein und verdeckt Straßenlampen, Verkehrsschilder oder Straßennamensschilder. Darüber hinaus stellt auch die Einengung der Gehsteige durch überwachsende Gehölze für die Fußgänger nicht nur eine Erschwernis dar, sondern manchmal auch eine Gefährdung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verkehrssicherung nicht nur eine Sache der Straßenverkehrsbehörde ist, sondern dass auch die Besitzer der Grundstücke entlang der Straßen für die Verkehrssicherheit mitverantwortlich sind. Die Stadt Starnberg bittet deshalb alle Grundstückseigentümer, ihre Bäume, Hecken und Sträucher zu überprüfen und erforderlichenfalls so weit zurück zu schneiden, dass das vorgeschriebene Lichtraumprofil eingehalten wird. Dürre Bäume und Äste können dabei ebenfalls eine erhebliche Gefahr bedeuten und müssen, wenn sie den öffentlichen Verkehrsraum gefährden, beseitigt werden.

Auf ausreichen Abstand achten

Für die Freihaltung von Bewuchs im öffentlichen Verkehrsraum gilt folgendes: Auf Geh- und Radwegen ist eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 Meter einzuhalten. Für den Kfz-Verkehr muss die lichte Höhe mindestens 4,50 Meter betragen. Die Bäume sind auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, zu untersuchen und dürres Geäst beziehungsweise dürre Bäume ganz zu entfernen. Vom Verbot des Naturschutzgesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Schneiden von Gehölzen zu unterlassen, sind die Eigentümer in diesem Falle befreit, weil es sich um eine aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendige Maßnahme handelt.

Auch im Bereich von Straßenlampen, Verkehrsschildern und Straßennamenschildern sind Bäume, Hecken und Sträucher so weit zurück zu schneiden, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen können und die Beschilderung mühelos erkannt und gelesen werden kann. Bei Unfällen und Sachbeschädigungen können Grundstückeigentümer für Schäden haftbar gemacht werden. Durch pflichtbewusstes Handeln können Grundstückseigentümer mithelfen, Unfälle und Sachbeschädigungen zu vermeiden und sich selbst unter Umständen viel Ärger, Unannehmlichkeiten und Entschädigungsansprüche ersparen. Die Stadt Starnberg dankt allen Bürgerinnen und Bürgern für ihre Unterstützung. Weitere Infos unter www.starnberg.de im Internet.

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