Angesichts der bevorstehenden Wintermonate erinnert die Gemeinde Tutzing seine Bürgerinnen und Bürger an deren Räum- und Streupflicht, insbesondere, soweit sie Grundstückseigentümer sind.
Im gesamten Gemeindegebiet sind die an Grundstücke angrenzenden Gehbahnen bei Schnee, Schnee- oder Reifglätte sowie bei Glatteis unaufgefordert und auf eigene Kosten werktags von 7 bis 20 Uhr und sonn- und feiertags von 8 bis 20 Uhr in sicherem Zustand zu halten. Dazu sind insbesondere die Bürgersteige beziehungsweise, soweit die Straße über keinen Bürgersteig verfügt, eine Gehbahn am Straßenrand in einer Mindestbreite von einem Meter von Schnee und Eis freizumachen und bei Glätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt, nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln ausreichend zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Der geräumte Schnee beziehungsweise die Eisreste sind neben den Gehwegen so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.
Um den gemeindlichen Winterdienstfahrzeugen die Arbeit nicht unnötig zu erschweren, sollen außerdem Autofahrer darauf achten, dass sie ihre Fahrzeuge beim Parken so nah an den Straßenrand stellen, dass die Räumfahrzeuge ungehindert daran vorbeifahren können. Die Räumfahrzeuge brauchen nämlich eine Durchfahrtsbreite von dreieinhalb Metern.
Für weitere Fragen zum Räum- und Streudienst stehen die Mitarbeiterin der gemeindlichen Verkehrsbehörde unter der Rufnummer 288 und 289 zur Verfügung.
Details zur Räum- und Streupflicht sind außerdem in der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ auf der Homepage der Gemeinde Tutzing unter www.tutzing.de abrufbar.