Neben Schanigärten darf grundsätzlich geparkt werden, wenn die Fahrbahn breit genug ist


Von Beatrix Köber
Nur wenn eine Restfahrbahnbreite unterschritten wird, ist das Parken neben Schanigarten verboten. (Foto: Beatrix Köber)
Nur wenn eine Restfahrbahnbreite unterschritten wird, ist das Parken neben Schanigarten verboten. (Foto: Beatrix Köber)
Nur wenn eine Restfahrbahnbreite unterschritten wird, ist das Parken neben Schanigarten verboten. (Foto: Beatrix Köber)
Nur wenn eine Restfahrbahnbreite unterschritten wird, ist das Parken neben Schanigarten verboten. (Foto: Beatrix Köber)
Nur wenn eine Restfahrbahnbreite unterschritten wird, ist das Parken neben Schanigarten verboten. (Foto: Beatrix Köber)

Nur weil Parkplätze zeitweise im Sommer zu sogenannten Schanigärten umfunktioniert werden, heißt das nicht automatisch, dass Parkplätze komplett wegfallen. Das stellt das Kreisverwaltungsreferat (KVR) klar: „Den Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München ist kein vorgeschriebenes Halteverbot an Schanigärten zu entnehmen.“ Anlass zur Anfrage der Münchner Wochenanzeiger gab ein Bürgeranliegen, das beim Bezirksausschuss Neuhausen-Nymphenburg (BA 9) eingereicht wurde. Darin beklagt ein Stadtteilbewohner das vermeintlich verbotswidrige Parken an den Schanigärten u.a. in der Schlör- und Schulstraße.

Die Schanigärten waren 2020 erstmals in München eingerichtet worden. Damals wollte die Stadt den coronageplagten Gastronomen ermöglichen, trotz geltender Pandemie-Maßnahmen, etwas Umsatz zu machen und Gäste unter freiem Himmel zu bewirten. So wurden auf den Parkplätzen vor Bars und Restaurants kleine Biergärten aufgebaut – nach Wiener Vorbild „Schanigärten“ genannt. Was aus der Not geboren war, gehört inzwischen zur liebgewonnen Gastro-Vielfalt Münchens und wurde vom Stadtrat verstetigt. Von April bis Oktober dürfen die Schanigärten auf den Parkplätzen einziehen. Dass ein Schanigarten auf der Länge von zwei oder drei Parkplätzen öffentlichen Parkraum belegt, bedeutet jedoch nicht, dass dort nicht mehr geparkt werden darf, wie das zahlreiche Münchner fälschlicherweise annehmen.

„Besonders eng“

So beklagte kürzlich auch ein Stadtteilbewohner gegenüber dem BA 9: „Meines Wissens nach wurden die Schanigärten erlaubt unter Verzicht auf Parkplätze. Leider wird das nicht eingehalten.“ Besonders fiel dem Bürger dabei der Schanigarten in der Schlörstraße auf, der um die Ecke vom gleichen Lokal auch in der Schulstraße besteht. „Trotz Halteverbotsschildern entlang der Abgrenzung wird dort regelmäßig geparkt“, moniert der Mann. „Schul- und Schlörstraße sind deswegen besonders eng und es kommt regelmäßig zu Behinderungen.“ Auch das Parken an den Schanigärten weiter nördlich, Richtung Nymphenburger Straße, fiel dem Bürger negativ auf.

„Nicht zu beanstanden“

Das Kreisverwaltungsreferat (KVR) erläutert nun, dass generell kein Halteverbot an Schanigärten vorgeschrieben sei. Die Bezirksinspektionen könnten jedoch ein Aufstellen von Halteverbotsschildern in die Sondernutzungserlaubnis aufnehmen oder nachträglich anordnen, wenn keine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,05 Meter eingehalten wird oder andere triftige Gründe (z.B. Brandschutz) vorliegen. Nach Rückfrage der Münchner Wochenanzeiger zum Sachverhalt in der Schlör- bzw. Schulstraße erklärt das KVR: „Die Bezirksinspektion West war heute vor Ort und hat festgestellt, dass die Fahrbahnbreite zwischen dem Schanigarten in der Schlörstraße und den gegenüberliegenden Parkplätzen ca. 5,60 m beträgt.“ Da hier bei parkenden Autos neben dem Schanigarten eine Restbreite von mindestens 3,05 Metern verbleibe, sei das Parken in zweiter Reihe grundsätzlich nicht zu beanstanden, erklärt Margarete Arlamowski vom KVR.
Anders ist das allerdings dort, wo die Fahrbahn auf unter 3,05 Meter verengt wird bzw. wo Haltverbotsschilder ausgewiesen sind. Kontakt zur Kommunalen Verkehrsüberwachung ist unter E-Mail: verkehrsueberwachung.kvr@muenchen.de möglich.

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