Veröffentlicht am 06.08.2018 00:00

Abgeschlagener Vorderzahn beim Taxifahrer


Von red

Das Amtsgericht München wies am 12. Oktober 2017 die Klage eines Taxifahrers auf Zahlung von 1.119,67 Euro Zahnbehandlungskosten zuzüglich Schmerzensgeld von mindestens 2.000 Euro gegen einen anderen Taxifahrerkollegen ab.

Beide standen mit ihren Fahrzeugen am 16. September 2015 um 10.30 Uhr an dem Taxistandplatz U-Bahnhof Kieferngarten. Der Kläger befand sich mit seinem Taxi an zweiter Stelle hinter dem Taxi des Beklagten als zwei Frauen mit einem Kleinkind kamen und zunächst von ihm die nur kurze Strecke zur Heidemannstraße gefahren werden wollten. Der Kläger verwies auf den bei ihm für die Kinderbeförderung fehlenden Sitz und auf die Beförderungspflicht des vor ihm stehenden Beklagten, dessen Fahrzeug nach von ihm telefonisch eingeholter Auskunft der Taxizentrale auch den nötigen Sitz habe. In der Folge kam es zum Streit, in dessen Verlauf die Parteien auch körperlich aneinander gerieten.

Der Kläger musste für eine Zahnbehandlung einen Eigenanteil in Höhe von 744,32 Euro und für die Herstellung eines Konfektionsgeschiebes einen weiteren in Höhe von 350,35 Euro entrichten.

Das Strafverfahren gegen den Beklagten war eingestellt worden. Der 68-jährige Kläger trug vor, dass der 50-jährige Beklagte ihm ohne rechtfertigenden Grund zwei Faustschläge verabreicht habe, wodurch er insbesondere den unteren rechten Schneidezahn verloren habe. Die anschließende zahnmedizinische Behandlung sei allein aufgrund dieser Verletzungshandlung erforderlich gewesen.

Der Beklagte gab an, dass der Kläger drohend hinter ihm hergekommen sei. Als er sich zu dem Kläger umgedreht habe, habe er gesehen, wie der Kläger mit der Faust zum Schlag ausgeholt habe. Daher habe er sich weggeduckt und hierbei den Kläger wohl mit seinem erhobenen Ellbogen erwischt. Der Zahnverlust des Klägers sei auf eine beim Kläger vorliegende Erkrankung, wie Parodontose oder ähnliches, zurückzuführen. Bei der durchgeführten Zahnsanierung seien auch erhebliche Vorschäden mitbehoben worden.

Das Gericht erholte nach informatorischer Anhörung beider Parteien das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten zu dessen Behauptung, dass die ihm zugefügte Verletzung nicht durch eine bloße Ausweichbewegung entstanden sein konnte.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht.

»Bei den informatorischen Anhörungen schilderten die Parteien sowohl den engeren Geschehensablauf der Verletzung als auch den Ablauf des vorherigen Streitgeschehens widersprüchlich. Allein aus den Anhörungen konnte das Gericht keine Gewissheit gewinnen, wie sich das Geschehen tatsächlich zutrug. Auch nach dem eingeholten Gutachten ist das Gericht nicht vollständig davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers zutreffend ist. Zwar kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass auf Grund der festgestellten Verletzungen der vom Kläger geschilderte Geschehensablauf wesentlich plausibler sei als der vom Beklagten geschilderte Ablauf, dies reicht jedoch nach den erfolgten Anhörungen nicht aus um das Gericht davon zu überzeugen, dass die Version des Klägers zutreffend ist.

(…) Da der Kläger jedoch die Beweislast für die Pflichtverletzung des Beklagten trägt, war die Klage aus diesem Grund mangels Nachweis abzuweisen, da weitere Beweismittel seitens des Klägers nicht zur Verfügung standen.«

Die Fahrgäste hatten seinerzeit das Geschehen zum Anlass genommen, auf die Beförderung zu verzichten und blieben somit unbekannt.

(Urteil des Amtsgerichts München vom 12. Oktober 2017)

Das Urteil wurde nicht rechtskräftig. Das Verfahren endete vor dem Berufungsgericht durch einen am 28. Juni 2018 geschlossenen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von insgesamt 1.000 Euro an den Kläger verpflichtete.

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