Die Bürgerversammlung im Münchner Süden hatte empfohlen, die Anwohner an den Abschnitten der A 95 im Stadtbezirk 19 vor dem Autobahnlärm zu schützen. Daraus wird nichts.
Die Zuständigkeit für Lärmschutzmaßnahmen liegt bei der A 95 nicht bei der Landeshauptstadt, sondern bei der Autobahn des Bundes GmbH. Diese teilte mit, dass im betreffenden Streckenabschnitt bereits Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt wurden - z.B. der lärmmindernder Fahrbahnbelag 2008 und desse Erneuerung 2017. Im Frühjahr 2021 habe man zudem zwischen Kreuzhof und Schloss Fürstenried die zulässige Höchstgeschwindigkeit in beiden Fahrtrichtungen von 80 auf 60 km/h gesankt. Weitere Maßnahmen zur Lärmminderung seien laut Autobahn des Bundes GmbH nicht vorgesehen und aus wirtschaftlichen Gründen auch nicht begründbar.
Das - hier nicht zuständige - städt. Referat für Klima. und Umweltschutz wies die Bürger darauf hin, dass im Gegensatz zum Neubau oder der wesentlichen Änderung eines Verkehrsweges bei bestehenden Verkehrswegen (wie der A 95) kein Rechtsanspruch auf Lärmschutzmaßnahmen bestehe.
Für Bundesfernstraßen gibt es zwar Lärmgrenzwerte, doch selbst wenn diese überschritten werden, haben Anwohner keine Anspruch auf Schutz. Diese Grenzwerte - in allgemeinen Wohngebieten sind das nachts 54 db (A) - seien lediglich Voraussetzung, dass Schutzmaßnahmen zumindest mal geprüft werden.