Wenn ein Mietverhältnis zu Ende geht, dann gibt es vieles zu bedenken – zum Beispiel die Nebenkosten-Schlussabrechnung, die Erledigung von Reparaturen sowie die Wohnungsabnahme und die Schlüsselübergabe. Da vergisst man in der Hektik gerne mal einen wichtigen Aspekt. Zu viel Zeit sollte sich allerdings der Vermieter mit seinen eventuellen Nachforderungen nicht lassen. Das musste ein Eigentümer nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS schmerzlich erfahren, als er den Inhalt des geleerten Heizöltanks zurückforderte.
Der Fall: Seine Mieter waren längst ausgezogen, da fiel es dem Eigentümer einer Immobilie ein, den Ölstand des Heiztanks zu überprüfen. Zu seinem Ärger stellte er fest, dass deutlich weniger Brennstoff vorhanden war als bei Einzug des Mieters. Er trat an diesen heran – allerdings über sechs Monate nach Rückgabe des Objekts – und forderte das fehlende Heizöl ein. So sei es abgemacht gewesen, argumentierte er. Die einstigen Vertragspartner weigerten sich, auch nur einen Cent zu bezahlen. Sie wiesen darauf hin, dass bereits die Verjährung eingetreten sei. Der entsprechende Zivilprozess führte durch zwei Gerichtsinstanzen.
Das Urteil: Die Richter des Landgerichts Aachen entsprachen der Forderung des Immobilieneigentümers nicht. Zwar stellten sie fest: „Grundsätzlich hat der Mieter bei Auszug aus der Mietsache den früheren Zustand wiederherzustellen. Dazu gehört auch die Wiederauffüllung eines während der Mietzeit entleerten Öltanks.” Doch habe hier die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gegolten. Diese sei vom Kläger klar überschritten worden.