Veröffentlicht am 05.06.2015 08:52

Was mache ich, wenn ...?


Johannes Beetz
Johannes Beetz
Chefredakteur
seit 1999 bei der Gruppe der Münchner Wochenanzeiger
Mitarbeit im Arbeitskreis Redaktion des Bundesverbands kostenloser Wochenzeitungen (BVDA)
Gewinner des Dietrich-Oppenberg-Medienpreises 2017 (Stiftung Lesen)
Foto: BVDA
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... ich auf die U-Bahn-Gleise stürze?

Das Münchner Polizeipräsidium rät:

1. Unter jeder Bahnsteigkante befindet sich auf voller Bahnsteiglänge eine Sicherheitsnische, in die sich die ins Gleisbett geratene Person nach Möglichkeit selber retten kann, um dem Gefahrenbereich zu entgehen.

2. Bitte denken Sie auch an die MVG-Notfallsäule am Bahnsteig! Wenn eine Personen ins Gleisbett gestürzt ist, bitte unbedingt sofort den „Nothaltgriff“ ziehen. Dadurch wird der Zugverkehr angehalten. Anschließend an der gleichen Säule den „Notrufknopf“ betätigen und dem MVG-Betriebszentrum mitteilen, was passiert ist. Von dort kann dann auch der Fahrstrom der U-Bahn abgeschaltet werden. Bitte nie selbst ins Gleisbett gehen. Dabei besteht Lebensgefahr!

... mein „Enkel” anruft?

Arno Helfrich, Polizeipräsidium München, Kommissariat für Prävention und Opferschutz, warnt:

Fragen Sie genau nach, ob es wirklich Ihr Enkel ist, der gerade anruft. Seien Sie misstrauisch, wenn er Ihnen eine finanzielle Notlage schildert und Sie um einen sehr hohen Geldbetrag bittet. Der Anrufer könnte ein Betrüger sein, insbesondere dann, wenn er das Geld darüberhinaus nicht selbst abholen kann. Unterbrechen Sie das Gespräch und verständigen Sie sofort die Polizei über den Notruf 110!

... mein Hund in die Isar fällt?

Heinz Effenberger von der Kreiswasserwacht München rät:

Sofort die Notrufnummer 112 wählen. Nicht nachspringen, denn oft kommen die Hunde dann besser raus als die Besitzer. Sich selbst nicht gefährden. Das Tier am Ufer verfolgen, bis Rettungskräfte vor Ort sind.

... ein „kostenloses” Angebot im Web doch Kosten birgt?

Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern, rät:

Gesetzlich verankert ist die sogenannte „Button-Lösung”. Angebote müssen aufgrund dieser klar als kostenpflichtig gekennzeichnet werden. Ist das nicht der Fall, ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen und darauf sollte man sich berufen. Es sollte per Einschreiben widersprochen werden, da man dann beweisen kann, dass man tätig geworden ist. Einfacher ist es jedoch, das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften anzuwenden und den Vertrag hilfsweise zu widerrufen.

... ich sehe, wie jemand angegriffen wird?

Das Münchner Polizeipräsidium rät:

- Opfer ansprechen und Hilfe anbieten

- Hilfe holen (Busfahrer, Polizei, Lehrer)

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