Die Stadt Freising fordert Grundstückseigentümer auf, bis zum 28. Februar 2025 ihre Anpflanzungen entlang öffentlicher Straßen und Wege zurückzuschneiden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Ab dem 1. März bis zum 30. September sind gemäß § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes umfangreiche Schnittmaßnahmen untersagt, da Hecken und Bäume wichtige Lebensräume für Tiere darstellen. Verkehrssicherheitsrelevante Maßnahmen sind jedoch von diesem Verbot ausgenommen. Über Geh- und Radwegen ist ein Lichtraumprofil von 2,50 m, über Fahrbahnen von 4,50 m freizuhalten. Verkehrszeichen, Straßennamensschilder, Ampeln, Straßenlampen sowie Sichtdreiecke an Straßeneinmündungen müssen ebenfalls freigeschnitten werden. Morsche und dürre Äste, die in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, sind aus Sicherheitsgründen zu entfernen. Das Schnittgut muss ordnungsgemäß entsorgt werden und darf keinesfalls in angrenzende Entwässerungsgräben gelangen, da diese dem Hochwasserschutz dienen. Weitere Informationen zur Stadtgrünverordnung sind online auf den Seiten der Stadt Freising unter www.freising.de/leben-wohnen/natur-umwelt/stadtgruen abrufbar.