Die Gemeinde Wörth hat in der letzten Sitzung des Kreistags (15. Juli) die Herausnahme eines Bereichs bei Hofsingelding aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sempt- und Schwillachtal“ beantragt. In der Kreistagssitzung vom 16. Juli 2018 hat der Kreistag diesem Antrag grundsätzlich zugestimmt und die Verwaltung mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. In den vergangenen Monaten wurde das Anhörungsverfahren durchgeführt; insgesamt gab es dabei drei Rückmeldungen, die Vorbehalte bzw. Ablehnung signalisierten. Sowohl das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding als auch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege äußerten Bedenken, die von der Verwaltung des Landratsamts an die Gemeinde zur Beachtung weitergegeben werden. Der Bund Naturschutz, Kreisgruppe Erding, hat der Herausnahme widersprochen. Die geplanten Änderungen, so der Bund Naturschutz hauptsächlich, widersprächen dem Schutzziel und dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets; ebenso sei die Begründung der Gemeinde unzureichend. Allerdings sind verschiedene Teilbereiche bereits anderweitig genutzt; so ist beispielsweise ein Teil vollständig mit einem geteerten Zufahrtsweg versiegelt. Durch die Herausnahme des beantragten Gebiets wird der Schutzzweck des Landschaftsgebiets somit nicht berührt. Darüber hinaus hat die Gemeinde unter Bürgermeister Thomas Gneißl eine umfassende Begründung vorgelegt, die vor Ort eingesehen werden konnte. Nach eingehender Bewertung der Antragsbegründung und der im Verfahren vorgebrachten Bedenken und Anregungen befand die zuständige Fachabteilung des Landratsamts, dass keine substantiellen Hinderungsgründe bestehen, die der beantragten Änderung der Schutzgebietsgrenzen entgegenstehen. Auch der Ausschuss für Struktur, Verkehr und Umwelt hat am 11. März 2019 die Herausnahme empfohlen. Der Kreistag folgte daher der Beschlussvorlage von Landrat Martin Bayerstorfer, der Herausnahme zuzustimmen, und beschloss den Antrag. Im Folgenden wird die Gemeinde Wörth nun das Bauleitplanverfahren einleiten. Die Verordnung über die Herausnahme wird jedoch erst bekannt gemacht und tritt damit erst dann in Kraft, wenn absehbar ist, dass die Bauleitplanung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs genehmigungsfähig ist.