Das Amtsgerichts Erding hat eine grundlegende Entscheidung zur Frage der Haftpflicht eines Betreibers einer Autowaschanlage gefallen. Im behandelten Fall fuhr der Kläger mit seinem Pkw in die Autowaschstraße des Beklagten in Erding ein. Unmittelbar vorher wurde das Fahrzeug von einem Mitarbeiter des Beklagten vorgereinigt, der dem Kläger auch in die genaue Einfahrposition einwies. 
Nachdem der Ford des Klägers einige Meter in die Waschstraße hineinbefördert worden war, vernahmen er und seine mit im Fahrzeug befindliche Ehefrau ein dumpfes mechanisches Geräusch als sich die Horizontalbürste über die Frontpartie des Fahrzeugs drehte. Nach Beendigung des Waschprogramms untersuchte der Kläger umgehend sein Auto und stellte einen Schaden an der Motorhaube dergestalt fest, dass diese nunmehr ein erhöhtes Spaltmaß zu den anderen Karosserie-Bauteilen aufwies.
Zur Feststellung seines Schadens wendete der Kläger Gutachterkosten in Höhe von 640,76 Euro und pauschale Unkosten in Höhe von 30,00 Euro auf. Des Weiteren sind dem Kläger Nettoreparaturkosten in Höhe von 2281,85 Euro sowie eine Wertminderung in Höhe von 400 Euro entstanden.
Der Kläger trug vor, die Motorhaube hätte vor der Waschanlagennutzung bündig mit der übrigen Fahrzeugkarosserie abgeschlossen. Als Schadensursache komme allein die Waschanlage des Beklagten in Frage. Der Beklagte bestritt, dass die geltend gemachten Schäden durch eine Fehlfunktion der Waschanlage verursacht worden seien. Zur Beschädigung des Fahrzeugs sei es nur deshalb gekommen, weil die Motorhaube des Fahrzeugs des Klägers nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen, sondern in der Sicherungsposition teilweise geöffnet gewesen sei. Dies bestritt wiederum der Kläger und war im Übrigen der Ansicht, der Mitarbeiter der Beklagten, der die Vorwäsche durchgeführt hatte, hätte eine etwaig entriegelte Motorhaube erkennen und den Kläger darauf hinweisen müssen. Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab. Grundsätzlich, so das Gericht, müsse ein Geschädigter beweisen, dass der Schaden auf eine Pflichtverletzung desjenigen zurückzuführen ist, den er in Anspruch nimmt. Diese Beweisregel gelte nur dann nicht, wenn der Geschädigte darlegen könne, dass die Schadensursache ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten herrühren könne. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Nach der Vernehmung der Beifahrerin des Klägers als Zeugin sei zwar davon auszugehen, dass das Fahrzeug vor dem Waschvorgang den geltend gemachten Schaden nicht hatte. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sei jedoch erwiesen, dass der Schaden, wäre die Motorhaube während der Durchfahrt durch die Anlage vollständig verschlossen gewesen, nicht entstehen hätte können. Folglich sei diese bei Einfahrt in die Waschanlage nicht vollständig verriegelt gewesen.
Damit könne die Beschädigung jedenfalls nicht ausschließlich auf eine Fehlfunktion der Waschanlage beruhen, weshalb der Kläger die volle Beweislast dafür trage, dass eine derartige Fehlfunktion zum Zeitpunkt des Schadenseintritts überhaupt vorgelegen habe. Nachdem der Gutachter, als er die Waschanlage im Auftrag des Gerichts untersucht habe, festgestellt hat, dass die Anlage dem Stand der Technik entsprach, habe der Kläger den Beweis einer Störung der Anlage als Ursache für seinen Schaden nicht geführt.
Das Landgericht Landshut hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil als unbegründet verworfen und dabei ausgeführt, dass ein Waschanlagenbetreiber weder die Pflicht habe, den Zustand der Motorhaube eines einfahrenden Fahrzeugs zu prüfen noch darauf hinzuweisen, dass diese vollständig geschlossen sein müsse. Dafür zu sorgen sei die Pflicht des Fahrzeugführers.