Mieter müssen keinen neuen Mietvertrag unterschreiben, wenn das Mietshaus oder die Wohnunf verkauft werden. Nach Darstellung des Mietervereins des Landkreises Ebersberg e.V. tritt der neue Eigentümer bzw. Vermieter automatisch in das bestehende Mietverhältnis ein. Es gilt der Grundsatz: „Kauf bricht nicht Miete“. Der alte Mietvertrag muss nicht korrigiert oder aktualisiert werden, er gilt unverändert weiter.
Der neue Vermieter kann natürlich die Zahlung der Miete auf sein Konto fordern. Vorher muss er aber seine Berechtigung als neuer Eigentümer nachweisen, beispielsweise über einen Grundbuchauszug. Auch wenn der bisherige Eigentümer den Mieter über den Verkauf informiert und ihm die Kontoverbindung des neuen Eigentümers sowie den Termin ab wann diesem die Miete zusteht, mitteilt, kann der Mieter beruhigt die Miete an den neuen Eigentümer überweisen. Der neue Eigentümer kann die Mieter unter den gleichen Voraussetzungen erhöhen, wie es auch der alte Eigentümer gekonnt hätte. Es gelten generell die gesetzlichen Vorgaben.
Das gleiche gilt für Kündigungen. Der Eigentümerwechsel an sich ist kein Grund, das Mietverhältnis zu beenden. Auch der neue Eigentümer kann nur dann kündigen, wenn er einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe, wie zum Beispiel Eigenbedarf, hat. Über die Betriebskosten muss der neue Eigentümer abrechnen. Nur für die Abrechnunsperioden, die schon vor dem Eigentümerwechsel abgelaufen waren, bleibt der alte Eigentümer verantwortlich. Auch für die Rückzahlung der Mietkaution am Ende des Mietverhältnisses ist der neue Eigentümer zuständig. Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Kaution nebst Zinsen von seinem Vorgänger erhalten hat oder nicht. Der Mieterverein des Landkreises Ebersberg e.V. in der Lederergasse 12 in Grafing berät gerne unter Tel.: 08092-31269 zu den Öffnungszeiten: Mo, Di und Do von 9 bis 11 Uhr.