Die Bürgerversammlung im Münchner Süden hatte empfohlen, Laubbläser mit Verbrennungsmotoren in Solln zu verbieten. Das städt. Referat für Klima- und Umweltschutz wies jetzt darauf hin, dass die Stadt München ein solches Verbot nicht verhängen kann, weil für Laubbläser europäisches Recht gilt.
Laut EU-Richtlinie 2000/14 (Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen vom 08.05.2000) dürfen die EU-Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme von Geräten, die den Vorgaben der Richtlinie entsprechen, nicht behindern. In sensiblen Bereichen darf lediglich ihre Betriebszeit eingeschränkt werden. Das hat der Bundesgesetzgeber bereits getan: Die deutsche Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) legt die zulässigen Betriebszeiten für Laubbläser in Wohngebieten auf werktags von 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr fest.