Wird ein Mensch im Alter pflegebedürftig, kann er zur Deckung seiner dadurch entstandenen Kosten Leistungen von der Pflegekasse beziehen. Dafür muss aber der Pflegegrad festgestellt werden. Der Pflegegrad entscheidet über die Höhe der Leistungen.
Die Einstufung erfolgt durch eine MDK Begutachtung, bei der ein Pflegegutachter den Grad der Selbständigkeit überprüft.
Auf der Basis des vom Pflegegutachter erstellten Pflegegutachtens entscheidet die Pflegekasse, welcher Pflegegrad anerkannt wird. Das Ergebnis erfährt die Person schriftlich per Pflegebescheid.
Das Vorgehen gilt sowohl für den Erstantrag als auch für eine spätere Höherstufung.
Wer mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, sollte einen professionell begründeten Widerspruch einlegen.
Es gibt zwei Optionen, den Antrag auf Pflegegrad bei seiner Pflegekasse zu stellen: telefonisch oder schriftlich. Der schriftliche Antrag hat den Vorteil, dass man nachweisen kann, an welchem Tag er gestellt wurde. Bei Anerkennung des Pflegegrads werden alle bewilligten Leistungen mindestens rückwirkend bis zum Tag des Antrags erstattet.
Eine wichtige Voraussetzung muss für den Antrag erfüllt sein: Die Person, die zukünftig Mittel von der Pflegekasse erhalten will, muss mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben. Das kann entweder eine gesetzliche Pflegekasse oder – bei Beamten, Soldaten, Ärzten oder Richtern – eine private Pflichtversicherung sein. Bei pflegebedürftigen Kindern gilt die Bedingung als erfüllt, wenn mindestens ein Elternteil entsprechend eingezahlt hat.
Entscheidend für den Leistungsbeginn ist das Datum der Antragstellung, nicht der Eintritt der Pflegebedürftigkeit.