Veröffentlicht am 02.11.2024 00:00

„Sprengstoffverordnung ausschöpfen!”


Von Elisabeth Schönberger

Jahr für Jahr werden unzählige Wildtiere wie auch Heimtiere durch das Silvesterfeuerwerk in Todesangst versetzt. Besonders schwer sind die Beeinträchtigungen, wenn die Feuerwerke in unmittelbarer Nähe von Tierhaltungseinrichtungen gezündet werden. Diese Einrichtungen sind trotz ihrer außerordentlichen Schutzwürdigkeit gegen Lärmbeeinträchtigungen nicht in den absoluten Verboten nach § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) gelistet. Der Tierschutzverein plädierte in einem Schreiben an die Stadt daher dafür, den vollen Spielraum der Verordnung zum Schaffen von Schutzräumen auszuschöpfen. So könnten Kommunen durch Allgemeinverfügung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 1. SprengV bestimmte Gebiete per Sonderverbot von der Erlaubnis ausnehmen, Silvesterfeuerwerk abzubrennen.

„Schon jetzt ermöglicht diese Regelung, pyrotechnische Gegenstände erstens in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und zweitens mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember zu verbieten. So sollte die unmittelbare Nähe zu Tierheimen und Zoos als extra brandempfindlich gekennzeichnet werden”, schlägt Kristina Berchtold, Sprecherin des Tierschutzvereins München, vor. „Auch Punkt 2 ist nicht eindeutig dahingehend formuliert, dass nur der Schutz von Menschen vor Knallwirkung möglich ist. Über das Staatsziel Tierschutz in Art. 20 des Grundgesetzes sollte der Wortlaut der Verordnung so ausgelegt werden, dass die Ziele des Tierschutzes verwirklicht werden können. Damit könnten Gebiete mit großen Tierhaltungen wie Zoos oder Tierheime den dicht besiedelten Gemeindeteilen gleichgestellt werden.”

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