Liegt der Schnee auf Gehwegen und Straßen muss dieser gemäß der Räum- und Streupflicht beseitigt werden, sodass Passanten und Verkehrsteilnehmer keinen Schaden nehmen. Die Schneeräumpflicht fällt unter die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, welche die Stadt Starnberg per Satzung an die Hauseigentümer übertragen hat. Demnach müssen Grundstücksbesitzer an ihr Grundstück angrenzende Gehwege sowie Zugänge zum Grundstück von Schnee und Eis befreien und gegen Glätte durch das Verteilen von Streugut absichern. Ist kein Gehweg vorhanden, muss ein Streifen von 1,20 Meter Breite am Rande der Fahrbahn von Schnee und Eis freigehalten werden. Die Schneeräumpflicht gilt werktags von 7 bis 19 Uhr, sonntags und an Feiertagen von 8 bis 18 Uhr. In dieser Zeit müssen die Gehwege und –bahnen sowie die Zugänge zum Grundstück sicher passierbar sein. Hausbesitzer müssen ihre Wege so von Schnee und Eis befreien, dass zwei Personen nebeneinander auf dem Weg laufen können. Zur Schneeräumpflicht gehört ebenfalls das Streuen bei Glätte. Damit die städtischen Räum- und Streufahrzeuge die Fahrbahnen ebenfalls freihalten können, brauchen sie eine Fahrbahnbreite von mindestens drei Metern. Fahrzeugbesitzer sollen daher beim Parken ihres Autos darauf achten, dass eine entsprechende Breite für die Winterdienstfahrzeuge freibleibt. Außerdem müssen Straßenkreuzungen und Einmündungen freigehalten werden. Alle Hinweise für Anlieger im Winterdienst gibt es unter www.starnberg.de im Internet.
Schneeräumpflicht gilt Werktags zwischen 7 und 19 Uhr; an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr.
Auf geräumten Gehwegen sollten zwei Personen nebeneinander laufen können.
Zufahrten zum müssen frei von Schnee und Eis sein.
Auf Gehwegen sind Stoffe wie Sand oder Splitt zu streuen. Auftauende Streumittel sind nur in Ausnahmefällen wie Eisregen erlaubt.
Die Fahrbahn muss für Räumfahrzeuge frei bleiben.