Veröffentlicht am 27.08.2008 00:00

München · Keine Rückzahlung

Ausgaben, die nachweisbar anfallen, um eine Krankheit zu heilen oder deren Folgen erträglicher zu machen, sind in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. »Wer jedoch umzieht, weil seine gemietete Wohnung einen Schimmelpilzbefall aufweist, kann die dafür entstandenen Kosten nicht ohne weiteres steuerlich ansetzen«, informiert Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse.

Zumindest dann nicht, wenn kein ärztliches Attest vorliegt, das eine Erkrankung durch Schimmelpilz oder ein hohes gesundheitliches Risiko bescheinigt. In einem Fall vor dem Finanzgericht Hamburg hatte ein Steuerzahler in seiner Steuererklärung die Berücksichtigung von Umzugskosten und Gutachterkosten für eine Baubiologin als außergewöhnliche Belastung angesetzt.

Da das Arbeitszimmer seiner Wohnung nachweislich vom Schimmelpilz befallen war, war er umgezogen. Die Richter sahen hier jedoch keine steuerlichen Aspekte. Die Umzugskosten seien keine Krankheitskosten. Der Mieter wäre ja nicht erkrankt. Somit war der Umzug rein privat veranlasst, argumentierten die Richter. Ganz leer ging der Mieter dennoch nicht aus: »Zahlungen an eine Umzugsspedition anlässlich eines privaten Umzugs stellen haushaltsnahe Dienstleistungen dar«, so Verena Tiemann. Von der Arbeitsleistung dürfen 20 Prozent, maximal 600 Euro auf die Steuerschuld angerechnet werden.

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