Viele Jugendliche können es kaum erwarten, endlich selbst am Steuer zu sitzen. Allerdings ist es verboten, auf der Straße oder einem Feldweg für die Führerscheinprüfung zu üben. „Das gilt auch für private Parkplätze von Einkaufsmärkten. Denn diese können ja alle Verkehrsteilnehmer nutzen“, sagt Roland Richter, Verkehrsexperte bei der R+V-Versicherung. Wer sich nicht an das Verbot hält, muss mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Zusätzlich kann der Gesetzgeber Führerscheinanwärtern für mehrere Jahre verbieten, zur Prüfung anzutreten. Und auch Fahrzeughalter müssen mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Ihnen droht – neben einer Geldstrafe – der Entzug des Führerscheins. Die Begründung: Sie haben zugelassen, dass jemand ohne Fahrerlaubnis ihr Fahrzeug fährt. Bei einem Unfall verschärft sich die Lage noch. „Die Haftpflichtversicherung kommt zwar normalerweise für die Schäden am anderen Fahrzeug auf. Sie kann aber vom Fahrer sowie vom Versicherten einen Teil der Aufwendungen zurückfordern“, betont Experte Richter. Die Kaskoversicherung braucht sogar gar nicht zu zahlen, wenn jemand mit Einverständnis des Versicherungsnehmers ohne Fahrerlaubnis gefahren ist. Die Kunden bleiben also unter Umständen ganz auf den Schäden am eigenen Fahrzeug sitzen.
Erlaubt ist das Üben jedoch auf ausgewiesenen Verkehrsübungsplätzen. Dazu müssen Fahranfänger je nach Anbieter mindestens 16 oder 17 Jahre alt sein und der Begleitende muss einen gültigen Führerschein besitzen. Der Experte rät hier: „Eltern sollten sich vor dem Besuch des Übungsplatzes erkundigen, ob eine Tageshaftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung im Preis eingeschlossen sind oder ob sie diese zusätzlich abschließen können.” Dadurch vermeiden sie eine Höherstufung in der Kfz-Versicherung bei einem Unfall. Wenn der Besitzer einverstanden ist, können Fahranfänger übrigens auch auf einem klar abgegrenzten Privatgelände üben.
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