Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger!
Das Bundeskabinett hat letzte Woche den Entwurf des Grundrentengesetzes beschlossen.
Der Beschluss zur Grundrente ist eine gute Nachricht für alle, die viele Jahre hart gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt, aber wenig verdient haben. Mit der Grundrente werden rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner, vor allem Frauen eine spürbar höhere Rente haben.
Konkret bedeutet die Grundrente: Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein niedriges Einkommen hatten und davon Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten hatten, werden einen Zuschlag auf ihre Rente erhalten.
Voraussetzung für den Zuschlag sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten. Als Grundrentenzeiten werden die Zeiten berücksichtigt, in denen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen waren, zum Beispiel aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. Auch Zeiten der Kindererziehung und Pflege gehören dazu. Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II zählen nicht als Grundrentenzeiten. Sie werden aber schon jetzt auf andere Weise bei der Berechnung der Rente berücksichtigt.
Niemand muss einen Antrag auf Grundrente stellen. Um die neue Leistung möglichst all denen zukommen zu lassen, die sie benötigen, ist das Verfahren für die Rentnerinnen und Rentner bewusst so unbürokratisch und bürgerfreundlich wie möglich gestaltet: Von der Deutschen Rentenversicherung wird selbstständig geprüft, ob eine Rentnerin oder ein Rentner die Voraussetzungen erfüllt und dem Grunde nach einen Anspruch auf einen Zuschlag auf die Rente hat.
Die Grundrente gibt es nicht bedingungslos, aber sie wird ohne Prüfung der Bedürftigkeit gezahlt. Es findet daher auch keine Vermögensprüfung statt. Erspartes und Wohneigentum bleiben erhalten. Aber zusätzliches Einkommen (zum Beispiel aus privater Altersvorsorge, Vermietung, Zinsen oder andere Kapitaleinkünfte) wird bei der Grundrente berücksichtigt.
Die gesetzliche Neuregelung soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
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