Sie liegen oftmals kreuz und quer auf den Gehsteigen herum, werden zur Stolpergefahr oder zum Hindernis für die, die mit Kinderwagen, Rollstuhl oder Rollator unterwegs sind: E-Scooter. Was für die einen eine äußerst praktische neue Mobilitätsform darstellt, wird für andere zum Ärgernis, teils mit Unfall als Konsequenz. Der Automobilclub KS e.V. klärt rechtliche Fragen, z.B. wer haftet, wenn ein Passant über einen E-Roller stolpert und sich dabei verletzt.
Darf man die E-Roller eigentlich überhaupt einfach so auf dem Gehweg abstellen? „Ja, das ist erlaubt. Denn auch wenn sie wegen ihres E-Antriebs als Kraftfahrzeug gelten, sind sie im so genannten ruhenden Verkehr, also beim Parken, Fahrrädern gleichgestellt und dürfen daher auch auf dem Bürgersteig stehen“, erläutern die Verkehrsexperten des Automobilclub KS e.V.
Schnell können besonders quer abgestellte oder liegende E-Roller aber auch zum Unfallrisiko vor allem für Fußgänger werden. Denn wer beim Drübersteigen stolpert oder den Scooter aus Unachtsamkeit gar nicht bemerkt, kann stürzen und mitunter erhebliche Verletzungen davontragen. Hier stellt sich die Frage, wer für die Unfallfolgen haftet. Laut Automobilclub KS e.V. wäre dies hier ganz grundsätzlich der letzte Nutzer, der sich über den Vermieter ermitteln ließe. Jedoch müsste ihm ein Verschulden beim Abstellen, also eine tatsächliche Behinderung der Passanten, nachgewiesen werden. „In der Praxis ist dies nicht praktikabel. Für den Geschädigten bliebe in diesem Fall daher nur noch die Gefährdungshaftung. Danach ist der Halter verpflichtet, den durch ein Kraftfahrzeug entstandenen Schaden zu ersetzen“, erläutern die Rechtsexperten des drittgrößten deutschen Automobilclubs.
Für den unschuldig Betroffenen ist der Rechtsweg an dieser Stelle dann jedoch erschöpft. Denn das Straßenverkehrsgesetz regelt auch eine Ausnahme von der Haftung des Halters, nämlich wenn das Kraftfahrzeug, also der E-Scooter, nicht schneller als 20 km/h fahren kann. E-Scooter sind jedoch bauartbedingt auf eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gedrosselt. Ob eine Änderung der StVG-Vorschrift beim Erlass der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung schlichtweg übersehen wurde oder diese Regelung bewusst geschaffen wurde, ist nicht bekannt.