Veröffentlicht am 23.01.2009 12:55

Wenn der Vermieter drei Mal klingelt


Von SB
Wenn der Vermieter drei Mal klingelt: Das Besichtigungsrecht einer Wohnung hat klare Grenzen. (Foto: lbs)
Wenn der Vermieter drei Mal klingelt: Das Besichtigungsrecht einer Wohnung hat klare Grenzen. (Foto: lbs)
Wenn der Vermieter drei Mal klingelt: Das Besichtigungsrecht einer Wohnung hat klare Grenzen. (Foto: lbs)
Wenn der Vermieter drei Mal klingelt: Das Besichtigungsrecht einer Wohnung hat klare Grenzen. (Foto: lbs)
Wenn der Vermieter drei Mal klingelt: Das Besichtigungsrecht einer Wohnung hat klare Grenzen. (Foto: lbs)

(lbs). Der Eigentümer einer Immobilie darf seine Mieter nicht allzu oft mit Besichtigungswünschen belästigen. Zwar besitzt er grundsätzlich das Recht, aus gegebenem Anlass die Wohnung bzw. das Haus in Augenschein zu nehmen, doch das stößt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS relativ schnell an seine Grenzen. Drei Besuche nacheinander sind in der Regel zu viel des Guten (Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 49 C 513/05).

Der Fall: Ein Vermieter hatte bereits zwei Mal seine vermietete Wohnung eingehend besichtigt, beim letzten Besuch war er sogar in Begleitung eines Architekten gewesen. Bald danach begehrte er schon wieder Einlass – mit der Begründung, er müsse nun den Fußboden kontrollieren. Und außerdem, so der Eigentümer, sei im Vertrag sowieso festgeschrieben, dass ihm jederzeit und ohne vorherige Anmeldung Zutritt gewährt werden müsse. Der Mieter verwahrte sich dagegen. Er wies darauf hin, der Vermieter habe genügend Gelegenheit gehabt, alles an der Wohnung intensiv zu studieren, was ihn interessiere.

Das Urteil: Der Hamburger Amtsrichter erklärte den entsprechenden Passus im Mietvertrag für unwirksam. Solch eine Regelung belaste den Mieter in unangemessener Weise, denn sie erlaube ständige, durch nichts zu beschränkende Kontrollbesuche. Ein Eigentümer habe schonend mit seinem Recht auf Besichtigung umzugehen. Er müsse den Besuch rechtzeitig ankündigen und die Gründe dafür nennen. Lägen mehrere Anlässe vor, so sei es geboten, die Termine zu bündeln. Der dritte Wunsch, die Immobilie zu betreten, sei hier eindeutig zu viel gewesen. Schließlich müsse man das Grundrecht eines jeden Menschen auf Unverletzlichkeit der Wohnung ausreichend würdigen.

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