Keine rechtliche Handhabe hat die Kreiswahlleitung, die Wahlvorschläge auf der AfD-Liste für den Kreistag nach dem Fristende am 23. Januar 2020 zu verändern und damit die gewünschte Streichung von Bewerbern zu veranlassen, die sich nach dieser Frist gemeldet haben und sich davor nach eigener Aussage nicht bewusst waren, dass sie auf der Liste stehen und für den Kreistag kandidieren sollen. Die Kreiswahlleitung hatte bereits vor Fristablauf bei Bekanntwerden der ersten Absagen die Regierung von Oberbayern als vorgesetzte Behörde konsultiert und um rechtliche Würdigung gebeten, da die Rückmeldungen Hinweise auf fragwürdige Methoden gaben. Die Regierung bestätigte nun aber, dass das Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden ist. „Die Zustimmungen der sich bewerbenden Person konnten wahlrechtlich gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 5 GLKrWG nur bis zum Ende der Einreichungsfrist zurückgenommen werden. Eine Anfechtung der Zustimmung halten wir aus Gründen der Rechtssicherheit wahlrechtlich für nicht möglich“, heißt es im Antwortschreiben der Regierung von Oberbayern. Auf die Gültigkeit des gesamten Wahlvorschlags haben diese Vorgänge übrigens keine Auswirkung, selbst wenn die Unterschriften aufgrund falscher Aussagen geleistet wurden. Die für die Kreiswahlleitung erforderliche Erklärung liegt entsprechend den Vorschriften vollständig vor.