Ab sofort dürfen in Bayern Bekleidungsgeschäfte Kunden ohne die Beachtung der 2G-Regel einlassen. Eine entsprechende Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof getroffen. Nicht Geimpften darf der Zugang zu Waren des täglichen Bedarfs nicht verwehrt werden, lautet der Beschluss. Dazu zählen unter anderem Schuhgeschäfte, Buchläden, Spielwaren neben Lebensmitteln und Drogerieartikeln.
Soweit in Mischbetrieben Waren verkauft werden, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, gilt für diese Betriebe gleichwohl insgesamt keine 2G-Regelung, wenn deren Sortiment insgesamt zu mindestens 90 Prozent aus Waren besteht, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen und die Waren, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, gegenüber dem sonstigen Sortiment von ganz untergeordneter Bedeutung sind (Bagatellgrenze). Besteht das Sortiment eines Handelsbetriebs also beispielsweise zu 91 Prozent aus Lebensmitteln und zu 9 Prozent aus Elektrogeräten, gilt für diesen Betrieb keine 2G-Regelung. Soweit Mischbetriebe verschiedener Einzelhandelsbranchen vorliegen (etwa Lebensmittel mit Non-Food-Sortimenten) werden die Betriebe nicht danach behandelt, wo ihr Schwerpunkt liegt. Von der 2G-Regel ausgenommen sind die Einzelhandelsgeschäfte des täglichen Bedarfs, zu denen auch Bau- und Gartenmärkte zählen. Nicht umfasst von der 2G-Regel im Einzelhandel sind zudem alle Betriebe des Großhandels, der Online- und Versandhandel, Dienstleistungsbetriebe (z. B. Banken, Versicherungen), Handwerksbetriebe und Werkstätten aller Art (Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten und sonstige Reparatur- und Wartungsbetriebe). Der Kfz-Handel zählt zu den Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote und ist daher von der 2G-Regelung erfasst. Die 2G-Regel findet bei Click-Collect-Angeboten bei Warenabholung durch die Kunden außerhalb von geschlossenen Räumen keine Anwendung.