(lbs). Wenn der Eigentümer einer Wohnung die Miete erhöhen will, dann sollte er das im eigenen Interesse auf formal korrekte Weise tun. Unklar ist freilich, wie weit die Pflicht geht, dem Mitteilungsschreiben gewisse Dokumente hinzuzufügen. Ob dazu auch der kommunale Mietspiegel zählt, auf den sich der Vermieter bezieht, darüber stritten nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zwei Vertragsparteien bis vor die höchste Revisionsinstanz. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 74/08)
Der Fall: Als ein Mieter das Schreiben des Wohnungseigentümers mit der Ankündigung der Mieterhöhung aus dem Briefkasten fischte, da war er verständlicherweise wenig begeistert. Er las das Dokument gründlich durch und kam zu der Erkenntnis, dass hier etwas fehle. Es handelte sich um den Mietspiegel der Stadt. Ausgerechnet auf den hatte der Eigentümer hingewiesen, ohne ihn beizufügen. Der Mieter beschloss, deswegen müsse er die Erhöhung erst einmal nicht akzeptieren. Schließlich sei es ihm nicht zuzumuten, selbst finanzielle Ausgaben zu tätigen, um sich über die Begründung informieren zu können. Die Gegenpartei verwies darauf, dass der Mietspiegel jederzeit in ihrem Kundencenter kostenlos eingesehen werden dürfe. Dieses Angebot müsse ausreichen.
Das Urteil: Die Richter des Bundesgerichtshofs kamen zu dem Entschluss, dass die Mieterhöhung formal korrekt gewesen sei. Die Beifügung des Mietspiegels sei nicht notwendig, „wenn dieser allgemein zugänglich ist”. Dem Mieter könne zumindest die „gewisse Mühe” zugemutet werden, sich zum Beispiel in das Kundencenter zu begeben. Schon gar nicht sei die „Beilage” nötig, um dem Betroffenen eine bessere rechtliche Beratung, etwa durch einen Anwalt, zu ermöglichen. Denn bei dem müsse man die Kenntnis des Mietspiegels voraussetzen.