Veröffentlicht am 28.12.2009 09:31

Mustervertrag für Wärmepumpen


Von red

Hauseigentümer erhalten ab sofort in jeder Energieberatungsstelle der Verbraucherzentrale eine Mustervereinbarung. Darin müssen die Unternehmer vor der Installation einer Wärmepumpe eine Mindest-Jahresarbeitszahl zusichern. In dieser Vereinbarung wird auch geregelt, wie die Jahresarbeitszahl geprüft wird. Wird die zugesicherte Effizienz nicht erreicht, muss sich der Anbieter an den zusätzlichen Stromkosten der Wärmepumpe beteiligen. Mit diesem Mustervertrag bleiben die Heizkosten kalkulierbar und Verbraucher werden vor bösen Überraschungen besser geschützt.

Messgröße für die Effizienz einer Wärmepumpe ist die Jahresarbeitszahl. Sie stellt das Verhältnis dar zwischen der abgegebenen Wärme für Heizung und Warmwasser und dem dafür verbrauchten Betriebsstrom eines Jahres. Je höher die Jahresarbeitszahl ist, desto niedriger sind Stromverbrauch, Betriebskosten und Umweltbelastung durch diese Heizungstechnik. In der Praxis führen fehlerhafte Planung und Installation häufig zu niedrigeren Jahresarbeitszahlen als von den Anbietern in der Werbung und in Vorab-Berechnungen versprochen.

Die Anbieter sind zum rechnerischen Nachweis der Jahresarbeitszahlen für staatliche Förderungen verpflichtet. Beispielsweise wird eine Erdreich-Wärmepumpe mit bis zu 3.000 Euro gefördert, wenn eine Jahresarbeitszahl von wenigstens 3,7 im Bestand oder 4,0 im Neubau rechnerisch ermittelt wird. Der Praxisnachweis wird aber für die Förderung nicht verlangt. Mit dem Mustervertrag wollen die Verbraucherzentralen diese Lücke schließen und die Anbieter in die Pflicht nehmen. Damit helfen die Verbraucherschützer dem einzelnen Verbraucher bei der Auswahl eines guten Angebots und verbessern langfristig die Qualität im Markt für Wärmepumpenanlagen. (Weitere Informationen unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de )

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