Die Gemeinde Ismaning weist darauf hin, dass in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ein Radikal-Schnitt von Hecken – auch im eigenen Garten – gesetzlich verboten. Dies ist in § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz und im Art. 16 BayNatSchG festgelegt. Diese Regelung dient dem Schutz der Tierwelt, insbesondere sollen dadurch Vögel während der Hauptbrutzeit nicht gestört werden.
Auch folgender Punkt ist interessant zu wissen: Obwohl viele Hecken vor dem 1. März regelkonform zurückgeschnitten werden, bleibt das Schnittgut häufig in größeren Haufen liegen. Diese Lagerplätze werden oft schnell zur Heimat für Vögel und andere Kleintiere. Wird das Material später abtransportiert oder vor Ort zerkleinert, bleibt den dort angesiedelten Tieren meist keine Fluchtmöglichkeit.
Um Tiere und Insekten zu schützen, bittet die Gemeinde, Schnittgut also möglichst umgehend zu entsorgen. Die Gemeinde Ismaning unterstützt ihre Bürger dabei: Im gesamten Ortsgebiet stehen kostenfreie Grüngutcontainer für haushaltsübliche Mengen (bis 1 Kubikmeter) bereit.
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