Betreuungsstelle rät zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung


Von Elisabeth Schönberger

Können Menschen aufgrund von Unfall, Krankheit, Behinderung oder Alter die persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, greifen niederschwellige Hilfen nicht mehr. Wenn auch keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, wird eine rechtliche Betreuung erforderlich. Diese kann vom Betroffenen selbst, den Angehörigen oder auch anderen Personen beim Amtsgericht beantragt werden. Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann für diesen Notfall bereits vorab dauerhaft geregelt werden, dass Familienangehörige oder andere Vertrauenspersonen in einzelnen Aufgabenbereichen oder umfassend Entscheidungen treffen dürfen. Eine rechtliche Betreuung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In der Betreuungsverfügung kann die Person benannt werden, welche im Bedarfsfall zum rechtlichen Betreuer bestellt werden soll. Die betreuende Person wird durch das Amtsgericht bei der Ausübung ihrer Tätigkeit kontrolliert. Ein Betreuungsverfahren wird dadurch nicht vermieden.

Sonderregelung

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Verheiratete und Menschen, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, eine Sonderregelung in Sachen Patientenverfügung: das sogenannte Ehegattennotvertretungsrecht gilt aber nur für die gesundheitlichen Belange. Der Partner kann in medizinische Behandlungen einwilligen und Krankenhaus- und Behandlungsverträge abschließen. Alle Ansprüche, welche sich aus der Krankheit ergeben, können dadurch von diesem geltend gemacht werden. In diesem Fall entfällt auch die ärztliche Schweigepflicht. Nur wenn keine Vorsorgevollmacht oder rechtliche Betreuung besteht, kann das Ehegattennotvertretungsrecht greifen. Voraussetzung hierfür ist, dass der behandelnde Arzt bescheinigt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ehegattennotvertretungsrecht vorliegen. Allerdings ist diese Regelung nur sechs Monate gültig, ab dem Zeitpunkt der Bescheinigung durch den Arzt. Sollte das Vertretungsbedürfnis länger bestehen, bedarf es der Bestellung eines rechtlichen Betreuers.

Kostenlose Beratung

Jeder Volljährige sollte sich ab 18 Jahren mit diesem Thema beschäftigen und eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erstellen. Außerdem ist eine separate Bankvollmacht sinnvoll, da nicht alle Banken die Vorsorgevollmacht unkompliziert akzeptieren. Die Betreuungsstelle im Landratsamt berät kostenlos und unabhängig zu allen Fragen rund um die wichtigsten Vollmachten oder Betreuung. Diese ist über die Zentrale im Landratsamt unter Tel. 08131/740 oder per Mail an betreuung@lra-dah.bayern.de erreichbar.

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