Tritt nach dem Kauf eines Gebrauchten vom Händler an dem Fahrzeug ein Mangel auf, ist der Besitzer der Misere nicht schutzlos ausgeliefert. Unter der so genannten Sachmängelhaftung hat der Gesetzgeber den Verbrauchern zahlreiche Rechte eingeräumt. Welche, erklärt der ADAC-Ratgeber. Bruno König kauft bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Mercedes Benz der A-Klasse, Laufleistung 140.600 Kilometer, 109 PS, Erstzulassung im Juni 2006, Preis: 7499 Euro. Laut Händler ist das Fahrzeug in top Zustand und scheckheftgeprüft. Bruno König schlägt zu und unterschreibt den Kaufvertrag. Drei Monate später bleibt er mit dem Mercedes auf der Strecke. Grund: Getriebeschaden. Muss er für die Reparaturkosten aufkommen? „Nein“, sagt ADAC-Technik-Experte Thomas Schwarz. In dem vorliegenden Fall kann sich Bruno König auf die Sachmängelhaftung berufen. Das Gesetz legt fest, dass ein Unternehmer – in dem Fall der Händler – beim Gebrauchtenwagenverkauf mindestens ein Jahr für Sachmängel gerade stehen muss, bei Neufahrzeugen sogar zwei Jahre. Bruno König hat also Glück im Unglück: Sein Händler muss nicht nur die Abschleppkosten übernehmen, sondern auch für die Reparatur in vollem Umfang aufkommen. Wichtig allerdings: Der Händler muss umgehend von dem Schaden informiert und das Reparaturprozedere mit ihm abgestimmt werden. ADAC-Tipp: Als Verbraucher sollte man sich darüber hinaus eine schriftliche Bestätigung über das vereinbarte Vorgehen geben lassen. Sind Reparaturwerkstatt und Verkäuferbetrieb nicht identisch, sollte die beauftragte Werkstatt auf jeden Fall die ausgebauten Schadteile oder Bausätze aufbewahren und den Händler über die notwendigen Arbeiten informieren, um strittige Fragen bei der Rechnungsstellung von vorne herein zu vermeiden! Übrigens: Als Unternehmer gilt auch ein selbstständiger Handwerker, Arzt, Rechtsanwalt oder Architekt, der sein Geschäftsfahrzeug verkauft.
Anders beim Handel unter Privatpersonen. Bei solchen Geschäften kann die Regelung durch den Zusatz „das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“ außer Kraft gesetzt werden. Ausnahme ist mutwillige Arglist, wenn der Verkäufer beispielsweise einen Unfallschaden verschweigt. ADAC-Tipp: Schutz vor bösen Überraschungen nach Geschäftsabschluss bietet eine Gebrauchtwagendiagnose im ADAC-Prüfzentrum München. Die Technik-Experten dokumentieren den Fahrzeugzustand und erstellen ein detailliertes Prüfprotokoll. Vorteil für selbstständige Unternehmer: Ist ein Mangel beim Verkauf bekannt, können nachträglich keine Ansprüche geltend gemacht werden. Privatkäufer erhalten einen Überblick über den Gesamtzustand ihres Wunschfahrzeugs und gehen auf Nummer Sicher. Adresse: ADAC-Prüfzentrum München, Ridlerstraße 35, 80339 München, Nähe Heimeranplatz, direkt am Mittleren Ring. Infos und Termine unter Telefon: 089/ 51 95-188, E-Mail: pruefzentrum@sby.adac.de. Alles rund um die Sachmängelhaftung und Rechte beim Fahrzeugkauf hat der ADAC im Internet unter www.adac.de, Rubrik „Info, Test & Rat“, Menüpunkte „Recht & Rat“ und „Kauf/Leasing/ Miete“ zusammengestellt.