Im Regelfall sind nach der Errichtung einer Immobilie alle Beteiligten sehr zufrieden. Doch manchmal kommt es zu Differenzen, die sogar so schwerwiegend sind, dass ein Geschäft komplett rückabgewickelt werden soll. Mit den Umständen eines solchen Verfahrens musste sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste deutsche Revisionsinstanz befassen.
Der Fall: Mit dem Erwerb einer etwa 250.000 Euro teuren Wohnung waren die Eigentümer schon bald nicht mehr zufrieden. Sie hatten die Immobilie vermietet, mussten sich aber ständig mit Feuchtigkeitsschäden in den Außenwänden auseinandersetzen, die auch durch mehrere Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigen waren. Schließlich wollten die Käufer nur noch eines - den gesamten Vertrag auf dem Wege des so genannten „großen Schadenersatzes” rückgängig machen. Dazu sollten neben dem eigentlichen Kaufpreis auch die Maklergebühren, die Notariats- und Grundbuchkosten, der Mietausfallschaden (wegen der Mängel an der Wohnung) und die Finanzierungskosten zählen. Insbesondere der letzte Punkt war strittig. Die Kläger argumentierten, die Finanzierung durch ein Geldinstitut sei schließlich nötig gewesen, um das Objekt erwerben und anschließend vermieten zu können.
Das Urteil: War die zweite Instanz, das Oberlandesgericht, noch skeptisch gewesen, ob die knapp 23.000 Euro Finanzierungskosten wirklich in den Schadenersatz einzuberechnen seien, so hatte der Bundesgerichtshof keinen Zweifel daran. Der bei einer Rückabwicklung zu erstattende Geldbetrag bemesse sich „grundsätzlich nach der Höhe der Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung und der Kosten, die den Erwerber allein aufgrund des Umstands trafen, dass er Empfänger der mangelhaften Gegenleistung wurde”. Und dazu zählten eben auch die Kosten für die Finanzierung. Die Mieteinnahmen seien selbstverständlich vom Gesamtbetrag abzuziehen.
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