In den vergangenen Jahren und Jahrzehnten haben immer mehr Wahlberechtigte die Möglichkeit der Briefwahl genutzt. Bei der Bundestagswahl 2021 lag der Anteil der Briefwähler bei über 47 Prozent. Bei den diesjährigen Neuwahlen zum Deutschen Bundestag am Sonntag, 23. Februar, besteht diese Möglichkeit zur Stimmabgabe natürlich auch.
Um ihr Wahlrecht mittels Briefwahl wahrzunehmen, müssen Briefwählerinnen und Briefwähler bei ihrer Gemeinde (auf der Homepage der Gemeinde ist das zuständige Wahlamt zu finden) einen Wahlschein nach § 27 der Bundeswahlordnung (BWO) beantragen. Dieser Antrag ist spätestens zwei Tage vor der Wahl (also bis Freitag, 21. Februar), bis 15 Uhr, bei der jeweiligen Gemeindebehörde zu stellen.
Für den Fall, dass Wahlberechtigte der beantragte Wahlschein nicht bis einschließlich Freitag, 21. Februar, zugeht oder der bereits erteilte und zugegangene Wahlschein verloren geht, kann gemäß § 28 Abs. 10 BWO nach Glaubhaftmachung dieser Umstände bei der jeweiligen Gemeindebehörde unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses ein neuer Wahlschein erteilt werden. Die Erteilung eines neuen Wahlscheins ist jedoch nur spätestens bis zum Tage vor der Wahl, d.h. bis Samstag, 22. Februar, 12 Uhr, möglich.