Veröffentlicht am 15.01.2025 10:54

DFL unterliegt im Streit um Polizeikosten


Von Alfons Seeler
Künftig möglicherweise gebührenfinanziert: Polizeikräfte bei Fußballspielen. (Foto: Anne Wild)
Künftig möglicherweise gebührenfinanziert: Polizeikräfte bei Fußballspielen. (Foto: Anne Wild)
Künftig möglicherweise gebührenfinanziert: Polizeikräfte bei Fußballspielen. (Foto: Anne Wild)
Künftig möglicherweise gebührenfinanziert: Polizeikräfte bei Fußballspielen. (Foto: Anne Wild)
Künftig möglicherweise gebührenfinanziert: Polizeikräfte bei Fußballspielen. (Foto: Anne Wild)

Mit diesem Urteil könnte der deutsche Profifußball künftig auch in anderen Bundesländern für Polizeieinsätze im Rahmen von Fußballspielen zur Kasse gebeten werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die von der DFL monierte Regelung im Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ziel der Norm sei es, die Kosten auf denjenigen zu verlagern, der sie verursacht habe und bei dem die Gewinne anfielen, erläuterte Gerichtspräsident Stephan Harbarth bei der Urteilsverkündung. Das sei ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel.

Der Deutsche Fußball-Bund/DFB) befürchtet in einer Stellungnahme einen „Wettbewerbsnachteil für den Fußballstandort Deutschland” und schätzt drohende Gebührenbescheide für viele Klubs, vor allem in der 3. Liga und in der Regionalliga, als potenziell „existenzgefährdend” ein. Künftig könnten alle Bundesländer ihre Profiklubs an höheren Ausgaben für Polizeieinsätze beteiligen, die entstehen, wenn bei sogenannten Hochrisikospielen mehr Kräfte als üblich eingesetzt werden. Als Hochrisikospiele werden Partien bezeichnet, bei denen die Ordnungsbehörden besonders mit Auseinandersetzungen zwischen den Fanlagern rechnen.

Welche Folgen das Karlsruher Urteil für die wirtschaftlich deutlich schlechter gestellten Dritt- und Regionalligisten unter dem Dach des DFB mit sich bringt, ist noch ungeklärt. Auch in diesen Ligen kommt es regelmäßig zu als Hochrisikospiele deklarierten Begegnungen mit mehr als 5.000 Zuschauern, die als Untergrenze für eine mögliche Kostenbeteiligung gelten. Das Bundesverfassungsgericht betonte, es bestehe ein hohes Gemeinwohlinteresse an der Durchführung von Fußballspielen. In bestimmten Fällen könne dieses auch gegenüber dem Interesse, die Allgemeinheit nicht durch polizeilichen Mehraufwand zu belasten, überwiegen. Das könne etwa dann der Fall sein, wenn durch die möglichen Gebühren die Wirtschaftlichkeit der Veranstaltung ernsthaft infrage gestellt würde. (as)

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